{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-22.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040022.pdf", "Checksum": "3c9439c2cc56dbea288899f3c4c5ecae"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:08", "Num": ["BGE 40 III 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:08", "Checksum": "d67abdcac577808225fbaf4cdc29300a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 22\n\nso trifft in Bezug auf ihn die Voraussetzung, von der die Folge schloss sich noch ein vierter Gläubiger Angelo\nGläubigerversammlung bei ihrem Beschluss ausging, die Villa mit einer Forderung von 57 Fr. 80 Cts. der durch die\nStreitigkeit des Anspruchs, nach wie vor zu und ist ein drei Genannten gebildeten Gruppe an. Da der Pfändungsstichhaltiger Grund, aus dem die Abtretung gegen ihn schuldner bei der Pfändung angegeben hatte, dass er\nverweigert werden könnte. nicht ersichtlich. Die Tat- von dem gepfändeten Guthaben 475 Fr. an F. Gassner\nsache. dass sich die Gegenstände, auf die sich seine und weitere 362 Fr. 70 Cts. an die Firma Brucker &\nAnsprache bezieht. nunmehr im Gewahrsam der Masse Raible abgetreten habe, setzte das Amt bei Zustellung\nbefinden, ist natürlich für das Eigentumsrecht an ihnen der Pfändungsurkunden den Pfändungsgläubigem Frist\nnicht entscheidend. sondern kann höchstens auf die Ver- zur Klage gegen die Zessionare gemäss Art. 109 SchKG\nteilung der Parteirollen im Prozesse von Einfluss sein. an. Göpfert und Zimmermann leiteten. darauf rechzeitig\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer den Prozess ein und siegten ob. Cassani liess die ihm\ngesetzte Frist unbenützt verstreichen. Gegenüber Villa\nerkannt: wurden die Ansprachen, während die Klagfrist für ihn\nDer Rekurs wird. soweit die Ansprüche gegen Friedrich noch lief, seitens der Vindikanten Gassner und Brucker\nund Gottlieb Messerli ·und Niklaus Martha:ler in Frage & Raible zurückgezogen. Am 29. Oktober 1913 wurde\nstehen. abgewiesen. in Bezug auf die Abtretung des die Forderung gegen Maser versteigert. Der Ganterlös\nAnspruchs gegen Baumann dagegen gutgeheissen und betrug 550 Fr., nach Abzug der Kosten netto 488 Fr.\ndas Konkursamt Bern-Land angewiesen, den Rekurrenten 85 Cts. In der am 5. Dezember 1913 aufgelegten Verteieine entsprechende Abtretungsurkunde auszustellen. lungsliste wies das Betreibungsamt hievon 350 Fr.30 Cts.\n= 64,4 %. entsprechend dem Prozentsatz, den der vindizierte Forderungsbetrag von der ganzen gepfändeten\nForderung ausmachte, den Gläubigem Göpfert, Zimmer-\n6. Entscheid vom 4. Februar 1914 i. S. Göpfert\nmann und Villa, die im Widerspruchsverfahren obgesiegt\nund Zimmerma.nn. hatten, bezw. denen gegenüber die Vindikation zurück-\nVerteilung des Erlöses einer gepfändeten Forderung, die zum gezogen worden war, vor weg zu; der Rest von\nTeil von angeblichen Zessioparen zu Eigentu~ a~gespr?­ 138 Fr. 55 Cts. wurde unter alle vier Gruppengläubiger\nchen worden ist, wenn nur einzelne Gruppenglaublger die im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.\nAnsprache bestritten. bezw. auf Aberkennung derselben\ngeklagt haben. Göpfert und Zimmermann verlangten auf dem Beschwerdewege Abänderung der Verteilungsliste in dem\nA. - In den von Albert Göpfert-Huber, August Sinne. dass der ganze Erlös ausschliesslich den im Wider-\nZimmermann und Carlo Cassani für Forderungen VOll spruchsverfahren siegreich gebliebenen Gruppengläubigem\n187 Fr., 300 Fr. und 521 Fr. 50 Cts. gege:p. J. Weber-Suter - unter Ausschluss des Cassani - zugewiesen werde,\nin Basel angehobenen Betreibungen pfändete das Betrei- indem sie zur Begründung geltend machten: die Fordebungsamt Basel-Stadt am 7. u. 13. August, 3. Sept~mber rung an Maser habe in Wirklichkeit nicht 1300 \"Fr.,\n1913 das « Guthaben des Pfändungsschuldners bel Jean sondern nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der\nMaser-Hofer in Basel (für gelieferte Malerarbeiten) im Pfändung 400 Fr. daran bezahlt und weitere 350 Fr.\nBetrage VOll 1300 Fr. I), geschätzt auf 550 Fr. In der wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten\n"}