{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-22.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040022.pdf", "Checksum": "3c9439c2cc56dbea288899f3c4c5ecae"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:08", "Num": ["BGE 40 III 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:08", "Checksum": "d67abdcac577808225fbaf4cdc29300a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 22\n\nkennung der Bedeutung und Tragweite des in Art. 260 len Geltendmachung des Anspruchs· ansetzen kann. Aus\nSchKG geregelten Institutes der Abtretung. all dem ergibt sich mit Notwendigkeit, dass die bIosse\nWie das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit der Verzichtserklärung der Masse zur Herstellung der Klage-\nDoktrin schon oft erklärt hat (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 legitimation des einzelnen Gläubigers nicht genügt, son-\nN0 39, 16 N0 44 * und die dortigen Zitate) hat die Ab- dern dass es dazu, von den Fällen des Art. 250 SchKG\ntretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer abgesehen, stets noch einer förmlichen Willenserklärung\nzivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen eines der Konkursverwaltung bedarf, dass also die sog. Ab-\nProzessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, tretungsurkunde entgegen der Behauptung der Rekurwird dadurch nicht zum Träger des «abgetretenen)) An- renten nicht bloss den Charakter einer Beweisurkunde,\nspruthes, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als Ver- sondern konstitutive Bedeutung hat.\ntreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass, wenn der\nund mit dem Anrecht auf privilegierte Deckung aus dem Anspruch von demjenigen, gegen den er sich richtet.\nResultat geltend zu machen. Was die Masse durch einen anerkannt wird, bevor gegen ihn \\iberhaupt prozessrecht-\nVerzichtsbeschluss nach Art. 260 preisgibt, ist somit le- liche Schritte unternommen worden sind, die Ausstellung\ndiglich das Recht zur ·prozessualen Verfolgung des An- einer Abtretung begrifflich nicht mehr möglich ist, weil\nspruchs und nicht der Anspruch selbst, wie in zwingender es dann eben an einem Streitgegenstand, über den\nWeise schon daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über Prozess geführt werden könnte, und folglich auch an der\ndie Forderung des Abtretungsgläubigers und dessen notwendigen Vorbedingung für eine Prozessvollmacht\nProzesskosten hinaus verbleibender Uebererlös ihr zu- mangelt. Der Beschluss der Gläubigergesamtheit, auf\nkommt. Andererseits geht auch das Prozessführungsrecht die Verfolgung des Anspruchs zu verzichten, hat zur\nnicht etwa ohne weiteres schon mit dem Verzichtsbe- selbstverständlichen Voraussetzung, dass der Anspruch\nschluss, sondern erst mit der Ausstel1ung der Abtretungs- ohne Prozess für die Masse verloren wäre. Wird der\nurkunde durch die Konkursverw-altung auf die einzelnen Gegenstand des Anspruchs nachträglich freiwillig der\nGläubiger über. Denn nicht jeder, der gestützt auf die Masse zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Vorausset-\nVerzichtserklärung die Abtretung verlangt, wird dadurch zung und damit auch die Grundlage für die Ausführung\nzur Verfolgung des Anspruchs legitimiert. So ist schon des Beschlusses. Ob die Anerkennung vor oder nach\nwiederholt ausgesprochen worden, dass kein Konkurs- Einreichullg der Abtretungsbegehren erfolgt ist, kann\ngläubiger die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichte- dabei keinen Unterschied ausmachen, weil, wie oben\nten Anspruchs verlangen kann. Ferner hat die Praxis ausgeführt, die Stellung des Abtretungsbegehrells allein\nund ihr folgend nunmehr auch die Konkursverordnung noch keine Rechte zu Gunsten der betreffenden Gläubiger\nanerkannt, dass das Abtretungsbegehren, um berücksich- begründet.\ntigt zu werden, innert bestimmter Frist gestellt werden Soweit mit der Beschwerde die Abtretung der Rechte\nmuss und dass die Masse zur Wahrung ihrer Interessen gegen die Gebrüder Messerli und Marthaler verlangt wird,\nan die Abtretung gewisse Bedingungen knüpfen, insbe- erweist sie sich demnach als unbegründet. Dagegen muss\nsondere den Zessionaren eine Präklusivfrist zur prozessua- dem Begehren um Abtretung des Anspruchs gegen Baumarin Folge gegeben werden. Denn da dieser sich der\n• Ges.-Ausg. 37 I S. 338, S9 I S. 463 f. Erklärung der drei Genannten nicht angeschlossen hat,\nEntscheidungen der Schuldbetreibunijs- und Konkurskammer. No &.\n\n"}