{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-22.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040022.pdf", "Checksum": "3c9439c2cc56dbea288899f3c4c5ecae"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:08", "Num": ["BGE 40 III 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:08", "Checksum": "d67abdcac577808225fbaf4cdc29300a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 22\n\n und Konkurskammer. N° 5.\nEntscheidungen der Schuldbetreibungs-\nDagegen wurden die Beschwerden der\ngegenüber den Herren Friedrich und Gottlieb Messerli. heutigen Rekurrenten im Sinne der\nNiklaus Marthaler und Christian Baumann verlangt. M 0 t i v e a b g e wie sen. In den letzteren wird\nDiesem Begehren kann jedoch nicht entsprochen werden, ausgefülut : der Beschluss vom 4. Oktober 1913 sei unter\nweil die Voraussetzungen hiezu dahingefallen sind. Zu der Voraussetzung zustandegekommen, dass Messerli und\ngleicher Zeit, als die Frist zur Einreichung der Abtretungs- Konsorten sich weigerten, auf ihre Eigentumsansprache\nbegehren ablief, haben die Herren F. und G.Messerli und an den ihnen abgetretenen Objekten zu verzichten.\nN. Marthaler der Konkursverwaltung die Erklärung ab- Nachdem diese Voraussetzung durch die nachträglich\ngegeben, dass sie auf die ihnen im Kauf vom 13. Juli von drei der Vindikanten abgegebene Erklärung wenig-\n1912 abgetretenen Sachen zu Gunsten der allgemeinen stens in der Hauptsache hinfällig geworden sei, sei auch\nMasse verzichteten und deren Verwertung verlangen. der Beschluss ipso jure dahingefallen. Auch abgesehen\nNachdem das Eigentum wenigstens an % Anteilen hievon könnte darauf jederzeit durch einen entsprechennicht mehr streitig war, haben wir die Sachen inventiert den neuen Beschluss der Gläubigerversammlung zurückund zur Masse gezogen und von Herrn Messerli die gekommen. werden, solange wenigstens infolge des frühe-\nSchlüssel dazu erhoben. Nach Auseinandersetzung mit ren Beschlusses noch keine wohlerworbenen Rechte\nHerrn Baumann bezüglich des von ihm angesprochenen zu Gunsten einzelner Gläubiger begründet worden seien.\nideellen Vierteils werden wir die Sachen zu Handen der Letzteres sei aber hier nicht der Fall, da eine förmliche\nMasse verwerten. Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht Abtretung der Ansprüche der Masse an die Beschwerdeeinverstanden sein, so müssen Sie Beschwerde führen ... ~ führer nicht stattgefunden habe.\nInnert Frist betraten darauf sowohl Baumann als die B. - Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Erbschaft\nheutigen Rekurrenten den Beschwerdeweg, der erstere mit des Mathias Kramer sowie Etter und Mitbeteiligte an das\ndem Begehren um Aufhebung der an ihn erlassenen Klag- Bundesgericht unter Aufrechterhaltung ihres Beschwerdefristansetzung, die letzteren, indem sie beantragten: das begehrens. Auf die Begründung der Rekurse wird, soweit\nKonkursamt Bern-Land sei anzuweisen, die Ansprüche wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug\ngegen die Gebrüder Messerli, Marthaler und Baumann an genommen werden;\nsie abzutreten und ihnen eine entsprechende Abtretungs-\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nurkunde zuzustellen.\nDurch Entscheid vom 27. Dezember 1913 hiess die in Erwägung:\nkantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Baumann Die von den Rekurrenten vertretene Auffassung, dass\nmit der Begründung gut, dass die damit angefochtene die Konkursmasse Kunz durch den Gläubigerversamm-\nFristansetzung schon deshalb ungerechtfertigt sei, weil lungsbeschluss vom 4. Oktober 1913 definitiv auf das\nder Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung be- betreffende Aktivum-nämlich die Ansprüche gegen Mestreffend Nichtaufnahme des Prozesses gegen Messerli und serli und Konsorten, bezw. das Eigentumsrecht an den\nKonsorten jedenfalls dem Beschwerdeführer gegenüber von diesen vindizierten Sachen - verzichtet habe und\nnoch zu Recht bestehe, und, solange die Gläubiger- die bezüglichen Rechte mit der Stellung der Abtretungsversammlung darauf nicht zurückgekommen sei, daher begehren auf die Gläubiger, welche die Abtretnng verdem Konkursamt die formelle Berechtigung fehle, von langt hätten, übergegangen seien, beruht auf einer Versich aus Frist zur Klage gegen die Masse anzusetzen.\nEntscheidungen der Sehuldbetreiboncs- und Konlrurskammer. No 5.\n\n"}