Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 2. - Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht erkannt: beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag- Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt nahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbekleiist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob dungs- und -ausrüstungstücke zu überlassen. die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusserlich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei