Trotzdem .dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn ist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes .~us un.d dienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG mussen dIe erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr- Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf.