Es ist ferner darauf hinzuweisen, I) ansprüche.» dass nach Art. 11 und 23 der Verordnung über die Auf Grund dieses Berichtes wies die kantonale Auf- Offiziersausrüstung vom 29. Juni 1909 der OffIzier, der sichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom als solcher 200 Diensttage hinter sich hat, die Ausrü- 29. Mai 1914 mit folgender Begründung ab : Nach dem stung dem Bunde nicht mehr zurückgeben muss, auch Bericht des Militärdepartementes stünden der Beschlag- wenn er aus den in Art. 18 der Verordnung aufgeführten