So Militärbekleidungs - und - ausrüstungsgegenstände un- » wie aber die Verhältnisse für ihn liegen, er ist des pfändbar, die nicht dem Bunde gehören, wie z. B. die den I) Betruges und des leichtsinnigen· und betrügerischen Militärradfahrern vom Bunde abgegebenen Normalräder )) Konkurses angeklagt, besteht für ihn keine Aussicht, (vgl. Art. 5 Rädervorschriften vom 31. Dezember 1906) » je wieder eingeteilt zu werden. - Im vorliegenden Falle und die von den OffIzieren nach Art. 95 MO ange- I) verzichtet der Bund daher auf sämtliche Eigentums- schaffte Bekleidung.