Der Staat kann nicht dulden, dass dem • lich noch nicht auf sein Eigentumsrecht verzichten Dienstpflichtigen die zur Erfüllung der Dienstpflicht » wird gemäss Art. 11 der Verordnung (über die Offi- notwendige Bekleidung und Ausrüstung weggenommen . » ziersausrüstung vom 29. Juni 1909). - Oberlieut. Geser und er, der Staat. somit in die Notwendigkeit versetzt I) ist Jahrgang 1884, würde somit mit 31. Dez. 1916 in wird, entweder dem Dienstpflichtigen die weggenom- » die Landwehr übertreten; er-wäre also noch auf wei- menen Gegenstände zu ersetzen oder auf dessen Dienst l)