6 SchKG fest, dass die )) Mi!. Org. sieht allerdings vor, dass bei Widerruf des Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände des Wehr- I) Konkurses der betreffende OffIzier wieder eingeteilt mannes unpfändbar seien; sondern die Unpfändbarkeit » werden kann. Es liegt also keine vollständige Entlas- beruht auf der Bestimmung dieser Sachen für den Dienst » sung vor, weshalb der Bund in diesen Fällen grundsätz- in der Armee. Der Staat kann nicht dulden, dass dem • lich noch nicht auf sein Eigentumsrecht verzichten Dienstpflichtigen die zur Erfüllung der Dienstpflicht » wird gemäss Art.