{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-229.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040229.pdf", "Checksum": "0dfc9f4dcc8ba4d0bc7fb8ea39a08745"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:28", "Num": ["BGE 40 III 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 07.06.1914 BGE 40 III 229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 07.06.1914 BGE 40 III 229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 07.06.1914 BGE 40 III 229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:28", "Checksum": "cb8fa6ba5dd137009d87b82c537cb808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 07.06.1914 BGE 40 III 229\n\n 230 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 40. 231\nBegehren, die erwähnten Gegenstände seien ihm zu über- daran auch keine Rechte geltend. Die in Frage stehen-\n.lassen. Er macnte geltend, dass sie unpfandbar seien, den Sachen seien daher nicht Kompetenzstücke.\nweil keine endgültige Entlassung aus der Dienstpflicht C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter\nvorliege. Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht wei-\nDie Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen holte tergezogen. -... -\neinen Bericht des schweizerischen Militärdepartementes\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nein, aus dem folgendes hervorzuheben ist : « Oberlieut.\n» Geser hat nun 103 Tage als Inf. Lieut. und 261 Dienst- in Erwägung:\n• tage als Trainlieutenant; jede Rückerstattungspflicht 1. - Die Vorinstanz scheint anzunehmen, dass die Offi-\n» dem Bunde gegenüber ist gänzlich erloschen. Mit der ziersbekleidung und -ausrüstung deswegen nicht in die\nI) Entlassung des Oberlieut. Geser aus der Dienstpflicht Konkursmasse falle, weil der Bund daran keine Rechte\n» gemäss Art. 18. der Mi!. Org. sind sämtliche Militär- geltend mache. Diese Auffassung ist irrtümlich. Nicht\n» effekten sein freies Eigentum geworden und können in um ein Eigentums- oder anderes Privatrecht des Bundes\n» seine Konkursmasse einbezogen werden. - Art. 18 der zu schützen, setzt Art. 92 Ziff. 6 SchKG fest, dass die\n)) Mi!. Org. sieht allerdings vor, dass bei Widerruf des Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände des Wehr-\nI) Konkurses der betreffende OffIzier wieder eingeteilt mannes unpfändbar seien; sondern die Unpfändbarkeit\n» werden kann. Es liegt also keine vollständige Entlas- beruht auf der Bestimmung dieser Sachen für den Dienst\n» sung vor, weshalb der Bund in diesen Fällen grundsätz- in der Armee. Der Staat kann nicht dulden, dass dem\n• lich noch nicht auf sein Eigentumsrecht verzichten Dienstpflichtigen die zur Erfüllung der Dienstpflicht\n» wird gemäss Art. 11 der Verordnung (über die Offi- notwendige Bekleidung und Ausrüstung weggenommen\n. » ziersausrüstung vom 29. Juni 1909). - Oberlieut. Geser und er, der Staat. somit in die Notwendigkeit versetzt\nI) ist Jahrgang 1884, würde somit mit 31. Dez. 1916 in wird, entweder dem Dienstpflichtigen die weggenom-\n» die Landwehr übertreten; er-wäre also noch auf wei- menen Gegenstände zu ersetzen oder auf dessen Dienst\nl) tereJahre dienstpflichtig, falls ein Widerruf seines Kon- im Heere zu verzichten. Demgemäss sind auch solche\n» kurses mit eventueller Einteilung erfolgen sollte. So Militärbekleidungs - und - ausrüstungsgegenstände un-\n» wie aber die Verhältnisse für ihn liegen, er ist des pfändbar, die nicht dem Bunde gehören, wie z. B. die den\nI) Betruges und des leichtsinnigen· und betrügerischen Militärradfahrern vom Bunde abgegebenen Normalräder\n)) Konkurses angeklagt, besteht für ihn keine Aussicht, (vgl. Art. 5 Rädervorschriften vom 31. Dezember 1906)\n» je wieder eingeteilt zu werden. - Im vorliegenden Falle und die von den OffIzieren nach Art. 95 MO ange-\nI) verzichtet der Bund daher auf sämtliche Eigentums- schaffte Bekleidung. Es ist ferner darauf hinzuweisen,\nI) ansprüche.» dass nach Art. 11 und 23 der Verordnung über die\nAuf Grund dieses Berichtes wies die kantonale Auf- Offiziersausrüstung vom 29. Juni 1909 der OffIzier, der\nsichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom als solcher 200 Diensttage hinter sich hat, die Ausrü-\n29. Mai 1914 mit folgender Begründung ab : Nach dem stung dem Bunde nicht mehr zurückgeben muss, auch\nBericht des Militärdepartementes stünden der Beschlag- wenn er aus den in Art. 18 der Verordnung aufgeführten\nnahme der OffIziersbekleidung und -Ausrüstung keine Gründen vorzeitig aufhört, Dienst zu tun. Hieraus ergibt\nmilitärischen Gründe entgegen und mache der Bund sich. dass der Bund eine Offiziersausrüstung in keinem\n"}