und Konkurskammer. N° 40. 229 228 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- Torna quindi inutile il ricercare eome debba interpretarsi atti vengano messi a disposizione dei singoli membri la firma data da P. Bernardoni al verbale deI 3 aprile, della delegazione. La questione deve essere deeisa nega- perehe esso non pretende ehe quella risoJuzione non ris- tivamente. Le attribuzioni della delegazione, ehe la peechi la volonta della maggioranza. Da queste comide.. legge enumera in modo esemplificativo nel disposto· razjoni risulta ehe al rieorrente manca la veste per dell' arte 237 (cif. 1.5), spettano aUa delegazione eome tale impugnare il patto 3 aprile 1914 suindieato, restando e quindi, quando essa eonsti di phI membri, al eorpo· intatta la questione se e in quali condizioni alla delegazione eollettivo e non ad ogni membro. In easo di divergenza come tale 0 ad un membro della stessa, cui fossero delE'gati tra i membd, l'opinione della maggioranza ' costituisce dalla eollettivita i relativi poteri, competa il diritto di giuridieamente la volonta della delegazione, {'ui la mino- esigere dall'amministrazione ehe i protocolli, ed in genere ranza deve assogettarsi. Come, a mo d'esempio, non e i libri e gli atti della liquidazione vengano messi a sua eoneepibile ehe un singolo membro possa validamente disposizione; - fare opposizione ad « un provvedimento eontrario agli interessi dei ereditori i> (art. 237, eif. 1) 0 ehe esso faecia la Camera Esecuzioni e Fallimenti da solo opposizione ai erediti ammessi dall'amministra- pronuncia: zione (art. 237, eif. 4) od' autorizzi il fallito a continuare Il rieorso e respinto. il suo commercio (art. 237, eif. 2), eosi non pu<> competere se non aUa delegazione quale eorpo coJIettivo il diritto di vigil are sull' officio 0 sull' amministrazione, il singol0 membro non potendo agire in proposito f. e non in virtil 40. Entscheid vom l7. Juni 1914 i. S. Geser. di una delegazione dei poteri della eollettivita. Ci<> non e dubbio. La soluzione non potrebbe essere diversa se Art. 92. Ziff. 6 SchKG: Grund der Unpfändbarkeit der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände des Wehrmannes. non quando la legge attribuisse qll:esto diritto di vigilanza Unpfändbarkeit der Bekleidung und Ausrüstung eines non alla delegazione eome tale, ma al singol0 membro. wegen Konkursausbruches aus der Dienstpflicht entlassenen Ma ci<> non e. La legge non fa difIerenza tra gli incariehi Offiziers. speciali da essa enumerati (art. 237, cif. 1-5) e ehe, come A. - Der Rekurrent Paul Geser, Kaufmann in Brug- fu detto, sono evidentemente, anzi neeessariamente, attri- gen, ist in Konkurs gefallen und eine Strafuntersu~hung buto ' della eollettivita e i1 compito generico affidato aHa wegen Betruges, sowie leichtsinnigen und betrügerIschen delegazione di vigilare sulla « gestione deH'amministra- Bankerottes ist gegen ihn eingeleitet worden. Er war zione» (art. 231). Se dunque, eome aceerta l'Autorita bis zum Jahre 1913 als Trainoffizier in der schweize- di vigilanza e eome appare dagli atti, la delegazione ha rischen Armee eingeteilt gewesen, wurde dann aber wegen deciso in maggioranza di esercitare la sorveglianza des Konkursausbruches auf Grund des Art. 18 MO aus dell' amministrazione nel senso ehe qualora un suo mem- der Dienstpflicht entlassen. Durch Verfügung vom bro domandi visione degli atti di liquidazione, competa . 25. April 1914 zog das Konkursamt Gossau die Offiziers- all'amministrazione il diritto di decidere della fondatezza bekleidungs- und -Ausrüstungsstücke des Rekurrenten della domanda, c~so per easo, questa risoluzione vincola zur Masse. indubbiamente anehe quel 0 quei membri della delega- B. - Hiegegen erhob dieser Beschwerde mit dem zione che ad essa si opposero restando in minoranza. 230 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 40. 231 Begehren, die erwähnten Gegenstände seien ihm zu über- daran auch keine Rechte geltend. Die in Frage stehen- .lassen. Er macnte geltend, dass sie unpfandbar seien, den Sachen seien daher nicht Kompetenzstücke. weil keine endgültige Entlassung aus der Dienstpflicht C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter vorliege. Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht wei- Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen holte tergezogen. -... - einen Bericht des schweizerischen Militärdepartementes Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht ein, aus dem folgendes hervorzuheben ist : « Oberlieut. » Geser hat nun 103 Tage als Inf. Lieut. und 261 Dienst- in Erwägung: • tage als Trainlieutenant; jede Rückerstattungspflicht 1. - Die Vorinstanz scheint anzunehmen, dass die Offi- » dem Bunde gegenüber ist gänzlich erloschen. Mit der ziersbekleidung und -ausrüstung deswegen nicht in die I) Entlassung des Oberlieut. Geser aus der Dienstpflicht Konkursmasse falle, weil der Bund daran keine Rechte » gemäss Art. 18. der Mi!. Org. sind sämtliche Militär- geltend mache. Diese Auffassung ist irrtümlich. Nicht » effekten sein freies Eigentum geworden und können in um ein Eigentums- oder anderes Privatrecht des Bundes » seine Konkursmasse einbezogen werden. - Art. 18 der zu schützen, setzt Art. 92 Ziff. 6 SchKG fest, dass die )) Mi!. Org. sieht allerdings vor, dass bei Widerruf des Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände des Wehr- I) Konkurses der betreffende OffIzier wieder eingeteilt mannes unpfändbar seien; sondern die Unpfändbarkeit » werden kann. Es liegt also keine vollständige Entlas- beruht auf der Bestimmung dieser Sachen für den Dienst » sung vor, weshalb der Bund in diesen Fällen grundsätz- in der Armee. Der Staat kann nicht dulden, dass dem • lich noch nicht auf sein Eigentumsrecht verzichten Dienstpflichtigen die zur Erfüllung der Dienstpflicht » wird gemäss Art. 11 der Verordnung (über die Offi- notwendige Bekleidung und Ausrüstung weggenommen . » ziersausrüstung vom 29. Juni 1909). - Oberlieut. Geser und er, der Staat. somit in die Notwendigkeit versetzt I) ist Jahrgang 1884, würde somit mit 31. Dez. 1916 in wird, entweder dem Dienstpflichtigen die weggenom- » die Landwehr übertreten; er-wäre also noch auf wei- menen Gegenstände zu ersetzen oder auf dessen Dienst l) tereJahre dienstpflichtig, falls ein Widerruf seines Kon- im Heere zu verzichten. Demgemäss sind auch solche » kurses mit eventueller Einteilung erfolgen sollte. So Militärbekleidungs - und - ausrüstungsgegenstände un- » wie aber die Verhältnisse für ihn liegen, er ist des pfändbar, die nicht dem Bunde gehören, wie z. B. die den I) Betruges und des leichtsinnigen· und betrügerischen Militärradfahrern vom Bunde abgegebenen Normalräder )) Konkurses angeklagt, besteht für ihn keine Aussicht, (vgl. Art. 5 Rädervorschriften vom 31. Dezember 1906) » je wieder eingeteilt zu werden. - Im vorliegenden Falle und die von den OffIzieren nach Art. 95 MO ange- I) verzichtet der Bund daher auf sämtliche Eigentums- schaffte Bekleidung. Es ist ferner darauf hinzuweisen, I) ansprüche.» dass nach Art. 11 und 23 der Verordnung über die Auf Grund dieses Berichtes wies die kantonale Auf- Offiziersausrüstung vom 29. Juni 1909 der OffIzier, der sichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom als solcher 200 Diensttage hinter sich hat, die Ausrü- 29. Mai 1914 mit folgender Begründung ab : Nach dem stung dem Bunde nicht mehr zurückgeben muss, auch Bericht des Militärdepartementes stünden der Beschlag- wenn er aus den in Art. 18 der Verordnung aufgeführten nahme der OffIziersbekleidung und -Ausrüstung keine Gründen vorzeitig aufhört, Dienst zu tun. Hieraus ergibt militärischen Gründe entgegen und mache der Bund sich. dass der Bund eine Offiziersausrüstung in keinem und Konkurskammer. N° 41. 233 232 Entscheidungen der Schuldbetreibung&- somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Dien~t Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der .mehr angehalten werde, so darf ihm die Offiziersbeklel- Inhaber 200 Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem .dung und -ausrüstung nicht weggenommen werden; denn ist es aber nicht zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes .~us un.d dienstpflichtigen Offiziers auch nach dem Ablauf der insbesondere nach Art. 92. Ziff. 6 SchKG mussen dIe erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände eines Wehr- Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern mannes zum mindesten solange als unpfändbar gelten, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden darf. als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers Für die Frage der Pfändbarkeit der Offiziersausrüstung nicht vollständig ausgeschlossen ist. und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der Bund daran Privatrechte geltend mache. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 2. - Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht erkannt: beigestimmt werden, als sie ausführt, dass der Beschlag- Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt nahme keine militärischen Gründe entgegenständen. Es Gossau angewiesen, dem Rekurrenten die Offiziersbeklei- ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden, ob dungs- und -ausrüstungstücke zu überlassen. die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusser- lich und pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt keinen Dienst mehr tut, sei es, weil er gestorben ist, sei es, weil er ein Alter erreicht hat, in dem eine Dienst- 41. Entscheid vom a4. Juni 1914 i. S. leistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste Nationale Genossenschaft. nach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn es steht trotz dem Bericht des Militärdepartementes Art. 17 SchKG. - Die Uebergabe einer Besch~erde. an das keineswegs fest, dass der Rekurrent nie mehr Dienst tun Betreibungsamt, gegen das sie sich richtet, gIlt mcht als gültige Einreichung der Beschwerde. werde. Ersteht bis Ende 1916 im auszugspflichtigen Alter und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst A. - Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das angehalten werden. So dann ist er einstweilen nicht Betreibungsa~t Olten-Gösgen der Re~urre.ntin, der. Na- wegen eines schweren DeliJües verurteilt und daher tionalen Genossenschaft in Olten, III emem WIder- nicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Mili- spruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen tärdepartementes von der Dienstpflicht ausgeschlossen hatte, eine Klagefrist an. . worden. Allerdings hat man ihn infolge des Konkurs- B. - Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwer~e mIt ausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht ent- dem Begehren um Aufhebung der Verfügung. DIe B~­ lassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder schwerdeschrift wurde am 30. März 1914 dem BetreI- der Konkurs infolge eines Nachlassvertrages widerrufen bungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der wird oder dass die Rechtsfolgen des Konkurses durch Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Der auf dem Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer Zustim- Briefumschlag angebrachte Stempel des Postbureaus mung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entschei- Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914 det nach Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundes- abends 6 Uhr. rat, ob der Rekurrent wieder Dienst zu leisten habe. Steht