OR kann demnach keine Rede sein; die seien aber nicht bloss für den Betrag dieser Forderung Rekurrenten haben denn auch diese Gesetzesbestimmung rechtsbeständig, sondern für ihren Nominalbetrag. Es- im Rekurse an das Bundesgericht nicht mehr ernsthaft handle sich also nicht um einen Irrtum über die in den angerufen. Steigerungsbedingungen aufgeführten Rechtsverhältnisse Nur dann läge nicht ein blosser Irrtum im Bewegan der Liegenschaft. Der Irrtum sei daher nur ein grund vor, wenn die Rekurrenten sich über die Höhe solcher im Beweggrund. der Forderung der Schweiz.