Es frage sich also nur, ob ein Irrtum Zeitpunkt, wo sie ihr Angebot machten, tatsächlich nach Art. 24 Ziff. 4 OR oder eiri solcher im Beweggrund den Willen hatten, 49,000 Fr. zu bieten. Diesen und vorliege. Die notwendige Grundlage für ein Angebot keinen andern Betrag wollten sie anbieten, weil sie eben bildeten die Steigerungsbedingungen. Der behauptete glaubten, sie müssten soweit gehen, um sich möglichst Irrtum beziehe sich nun auf. die Höhe der durch Faust- vor Schaden zu sichern. Von einer Anwendung des pfand gesicherten Forderung. Die verpfändeten Titel Art. 24 Ziff. 3 OR kann demnach keine Rede sein;