Hiebei kann es sich aber nicht um renten zur Last, da sie für den Irrtum beweispflichtig einen Mangel bei der Erklärung des wirklichen Willensseien. Zudem handle es s!ch nicht um einen wesentlichen inhaltes, sondern nur um einen Mangel bei der Willens- Irrtum. Artikel 24 Ziff. 3 OR komme schon deswegen bi I dun g, also um einen Irrtum im Beweggrund handeln; nicht in Frage, weil die Rekurrenten genau gewusst hät- denn es steht ausser Frage, dass die Rekurrenten im ten, was sie boten. Es frage sich also nur, ob ein Irrtum Zeitpunkt, wo sie ihr Angebot machten, tatsächlich nach Art.