vor. orientieren konnten - aufs Geratewohl boten I). In Es mag sein, dass die Rekurrenten nur deshalb diesem Falle sei ein Irrtum nicht vorhanden. Es sei aber 49,000 Fr. geboten haben, weil ihnen bei ihren Berechauch möglich, dass die Rekurrenten angenommen hätten, nungen ein Missverständnis oder ein Fehler unterlaufen die verpfändeten Titel seien zum vollen Betrage belehnt. ist oder weil sie sich über die Sachlage nicht genügend Der Mangel einer Aufklärung hierüber falle den Rekur- erkundigt hatten. Hiebei kann es sich aber nicht um renten zur Last, da sie für den Irrtum beweispflichtig einen Mangel bei der Erklärung des wirklichen Willensseien.