OR werde festgehalten. zur Abwendung eines Schadens bieten mussten. Damit Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht sei freilich ein Irrtum noch nicht nachgewiesen. Es sei möglich, dass sie sich » der Unkenntnis des Betrages, in Erwägung: den sie im eigenen Interesse bieten sollten, bewusst Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt waren, aber - weil sie es nicht zu einer zweiten Stei- weder ein Irrtum nach Ziff. 3, noch ein solcher nach Ziff.4 gerung kommen lassen wollten und sich nicht sofort des Art. 24 OR vor. orientieren konnten - aufs Geratewohl boten I).