versicherte Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank. werden, dass das Angebot von 49,000 Fr. auf , der' erstellt und eine solche sei auch nie verlangt worden. irrtümlichen Voraussetzung beruht habe, die Pfandtitel Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die bestünden im vollen Betrage zu Recht. Dieser Irrtum Beschwerde durch Entscheid vom 4. Mai 1914 mit sei nach Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich, weil er sich auf folgender Begründung ab: Es sei anzunehmen, dass die die Steigerungsbedingungen beziehe. Auch an Art. 24 Rekurrenten nicht genau gewusst hätten, wie viel sie Ziff. 3 OR werde festgehalten.