{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-222.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040222.pdf", "Checksum": "c842ac79c95babf5fc329edf633c7604"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:26", "Num": ["BGE 40 III 222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:26", "Checksum": "82e40a1d4ef3c2adf707af48caecb786", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 222\n\n versicherte Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank. werden, dass das Angebot von 49,000 Fr. auf , der'\nerstellt und eine solche sei auch nie verlangt worden. irrtümlichen Voraussetzung beruht habe, die Pfandtitel\nDie Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die bestünden im vollen Betrage zu Recht. Dieser Irrtum\nBeschwerde durch Entscheid vom 4. Mai 1914 mit sei nach Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich, weil er sich auf\nfolgender Begründung ab: Es sei anzunehmen, dass die die Steigerungsbedingungen beziehe. Auch an Art. 24\nRekurrenten nicht genau gewusst hätten, wie viel sie Ziff. 3 OR werde festgehalten.\nzur Abwendung eines Schadens bieten mussten. Damit\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nsei freilich ein Irrtum noch nicht nachgewiesen. Es sei\nmöglich, dass sie sich » der Unkenntnis des Betrages, in Erwägung:\nden sie im eigenen Interesse bieten sollten, bewusst Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt\nwaren, aber - weil sie es nicht zu einer zweiten Stei- weder ein Irrtum nach Ziff. 3, noch ein solcher nach Ziff.4\ngerung kommen lassen wollten und sich nicht sofort des Art. 24 OR vor.\norientieren konnten - aufs Geratewohl boten I). In Es mag sein, dass die Rekurrenten nur deshalb\ndiesem Falle sei ein Irrtum nicht vorhanden. Es sei aber 49,000 Fr. geboten haben, weil ihnen bei ihren Berechauch möglich, dass die Rekurrenten angenommen hätten, nungen ein Missverständnis oder ein Fehler unterlaufen\ndie verpfändeten Titel seien zum vollen Betrage belehnt. ist oder weil sie sich über die Sachlage nicht genügend\nDer Mangel einer Aufklärung hierüber falle den Rekur- erkundigt hatten. Hiebei kann es sich aber nicht um\nrenten zur Last, da sie für den Irrtum beweispflichtig einen Mangel bei der Erklärung des wirklichen Willensseien. Zudem handle es s!ch nicht um einen wesentlichen inhaltes, sondern nur um einen Mangel bei der Willens-\nIrrtum. Artikel 24 Ziff. 3 OR komme schon deswegen bi I dun g, also um einen Irrtum im Beweggrund handeln;\nnicht in Frage, weil die Rekurrenten genau gewusst hät- denn es steht ausser Frage, dass die Rekurrenten im\nten, was sie boten. Es frage sich also nur, ob ein Irrtum Zeitpunkt, wo sie ihr Angebot machten, tatsächlich\nnach Art. 24 Ziff. 4 OR oder eiri solcher im Beweggrund den Willen hatten, 49,000 Fr. zu bieten. Diesen und\nvorliege. Die notwendige Grundlage für ein Angebot keinen andern Betrag wollten sie anbieten, weil sie eben\nbildeten die Steigerungsbedingungen. Der behauptete glaubten, sie müssten soweit gehen, um sich möglichst\nIrrtum beziehe sich nun auf. die Höhe der durch Faust- vor Schaden zu sichern. Von einer Anwendung des\npfand gesicherten Forderung. Die verpfändeten Titel Art. 24 Ziff. 3 OR kann demnach keine Rede sein; die\nseien aber nicht bloss für den Betrag dieser Forderung Rekurrenten haben denn auch diese Gesetzesbestimmung\nrechtsbeständig, sondern für ihren Nominalbetrag. Es- im Rekurse an das Bundesgericht nicht mehr ernsthaft\nhandle sich also nicht um einen Irrtum über die in den angerufen.\nSteigerungsbedingungen aufgeführten Rechtsverhältnisse Nur dann läge nicht ein blosser Irrtum im Bewegan der Liegenschaft. Der Irrtum sei daher nur ein grund vor, wenn die Rekurrenten sich über die Höhe\nsolcher im Beweggrund. der Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank geirrt\nC. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter hätten und der Betrag dieser Forderung von ihnen nach\nErneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht Treu und Glauben im Geschäftsverkehr im Sinn~ des\nweitergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes. Art. 24 Ziff. 4 OR als eine notwendige Grundlage deszu entnehmen: Aus der Sachlage müsse geschlossen Vertrages betrachtet wurde. Diese Voraussetzung trifft\nund Konkurskammer. N° 39. 227\n226 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-\n\\\n\n"}