222 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 38. 223 letzten Titel « voll zu Recht bestehen..... und dass das gesamte bestehende HypQthekarkapital 50,249 Fr. 55 Cts. 38. En~cheid vom 10. Juni 1914 i. S. Itlischowski und ·betrage ). Klischowski habe zuerst den Konkursbeamten Lampert. gefragt, was er bieten solle, aber die Antwort erhalten, Art. 24 OR.: Kein wesentlicher Irrtum ist bei der Verstei- das sei seine Sache. Hierauf hätten die Rekurrenten gerung einer Liegenschaft derjenige des bietenden Grund- vereinbart, 49,000 Fr. zu bieten, indem sie sich gesagt pfandgläubigers über den Betrag einer Forderung, für die hätten, dass dann ein Pfandausfall von etwa 1000 Fr. der Eigentümer auf der Liegenschaft haftende Hypo- thekartitel verpfändet hat. entstehe, der noch erträglich sei, und dass sie dabei keine Handänderungsgebühr bezahlen müssten. Auch A. - Im Konkurse des Karl Eschenmoser in Tablat das Konkursamt sei dieser Ansicht gewesen. Erst durch brachte das Konkursamt Tablat die Liegenschaft des -die Abrechnung vom 11. April hätten die Rekurrenten Gemeinschuldners an der Langgasse in Tablat am erfahren, dass die drei letzten Titel .im Betrage von 20. März 1914 auf die Steigerung. Nach den Steigerungs- 11,000 Fr. die Liegenschaft «effektiv nur mit 9409 Fr. 75 Ct. bedingungen hafteten auf der Liegenschaft «Hypotheken ·belasteten ). Durch die Angaben in. den Steigerungsbe- und verfallene Zinse ) im Betrage von 50,249 Fr. 55 Cts. dingungen seien sie über die hypothekarische Belastung Die drei letzten Hypothekartitel, die zu ihrem vollen Be- der Liegenschaft irregeführt worden. Wäre dies nicht trage von 11,000 Fr. eingesetzt waren, hatte der Gemein- der Fall gewesen, so hätten sie nicht 49,000 Fr. geboten, schuldner, wie in den Steigerungsbedingungen bemerkt -da sie kein Interesse gehabt hätten, etwa 600 Fr. in die wurde, für eine Forderung der Schweiz. Genossenschafts- Masse zu zahlen und damit noch die Handänderungs- bank in St. Gallen verpfändet. Die Rekurrenten Ed. Kli- -steuer entrichten zu müssen. Somit hätten sie im Sinne schowski und Fidel Lampert, Baumeister an der Lang- des Art. 24 Ziff. 3 OR eine Leistung von erheblich gasse in Tablat, hafteten auss~rdem für die Forderung grösserem Umfang versprochen, als es ihr Wille gewesen der Genossenschaftsbank als Bürgen. Sie boten als die sei. Auch Art. 23 Ziff. 4 ORtreffe zu, weil sie die einzigen Bieter an der Steigerung für die auf 44,000 Fr. Liegenschaft als Bürgen mit einem Hypothekarausfall geschätzte Liegenschaft 49,000 Fr. Das Konkursamt hätten ersteigern wollen, dieser Ausfall aber bei ihrem schlug ihnen darauf die Liegenschaft zu. Am 11. April 1914 Angebot in Wirklichkeit nicht vorhanden f:5ewesen sei. stellte es dann eine Abrechnung auf, wonach die Forde- ·Sie hätten sich also über einen bestimmten Sachverhalt rung der Schweiz. Genossenschaftsbank 9409 Fr. 75 Cts geirrt, der von ihnen als notwendige VertragsgrundlagE- betrug und demgemäss der Zuschlagspreis den Betrag betrachtet worden sei. der Forderungen, für die die Liegenschaft unmittelbar Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde im wesent- oder mittelbar haftete, um 599 Fr. 35 Cts. überstieg. lichen: Die Ersteigerer hätten wissen müssen, dass die B. - Die Rekurrenten erhoben hierauf Beschwerde drei letzten Titel von der Genossenschaftsbank nicht für gegen den Zuschlag und ersuchten um dessen Aufhebung. den vollen Betrag belehnt seien. Es möge allerdings Sie machten geltend, dass sie sich beim Angebot in richtig sein, dass sie annahmen, es entstehe bei ihrem einem wesentlichen Irrtum befunden hätten, und führten Angebot ein Hypothekarausfall und sie müssten daher zur Begründung folgendes aus: Auf Grund der Stei- keine Handänderungssteuer bezahlen. Allein das Kon- gerungsbedigungen hätten sie angenommen, dass die drei kursamt habe keine Abrechnung über die faustpfand- 224 Entscheidungen der Schula.tbetreibungs- und Konkurskammer. N° 38. 225 · versicherte Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank. werden, dass das Angebot von 49,000 Fr. auf , der' erstellt und eine solche sei auch nie verlangt worden. irrtümlichen Voraussetzung beruht habe, die Pfandtitel Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die bestünden im vollen Betrage zu Recht. Dieser Irrtum Beschwerde durch Entscheid vom 4. Mai 1914 mit sei nach Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich, weil er sich auf folgender Begründung ab: Es sei anzunehmen, dass die die Steigerungsbedingungen beziehe. Auch an Art. 24 Rekurrenten nicht genau gewusst hätten, wie viel sie Ziff. 3 OR werde festgehalten. zur Abwendung eines Schadens bieten mussten. Damit Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht sei freilich ein Irrtum noch nicht nachgewiesen. Es sei möglich, dass sie sich » der Unkenntnis des Betrages, in Erwägung: den sie im eigenen Interesse bieten sollten, bewusst Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt waren, aber - weil sie es nicht zu einer zweiten Stei- weder ein Irrtum nach Ziff. 3, noch ein solcher nach Ziff.4 gerung kommen lassen wollten und sich nicht sofort des Art. 24 OR vor. orientieren konnten - aufs Geratewohl boten I). In Es mag sein, dass die Rekurrenten nur deshalb diesem Falle sei ein Irrtum nicht vorhanden. Es sei aber 49,000 Fr. geboten haben, weil ihnen bei ihren Berech- auch möglich, dass die Rekurrenten angenommen hätten, nungen ein Missverständnis oder ein Fehler unterlaufen die verpfändeten Titel seien zum vollen Betrage belehnt. ist oder weil sie sich über die Sachlage nicht genügend Der Mangel einer Aufklärung hierüber falle den Rekur- erkundigt hatten. Hiebei kann es sich aber nicht um renten zur Last, da sie für den Irrtum beweispflichtig einen Mangel bei der Erklärung des wirklichen Willens- seien. Zudem handle es s!ch nicht um einen wesentlichen inhaltes, sondern nur um einen Mangel bei der Willens- Irrtum. Artikel 24 Ziff. 3 OR komme schon deswegen bi I dun g, also um einen Irrtum im Beweggrund handeln; nicht in Frage, weil die Rekurrenten genau gewusst hät- denn es steht ausser Frage, dass die Rekurrenten im ten, was sie boten. Es frage sich also nur, ob ein Irrtum Zeitpunkt, wo sie ihr Angebot machten, tatsächlich nach Art. 24 Ziff. 4 OR oder eiri solcher im Beweggrund den Willen hatten, 49,000 Fr. zu bieten. Diesen und vorliege. Die notwendige Grundlage für ein Angebot keinen andern Betrag wollten sie anbieten, weil sie eben bildeten die Steigerungsbedingungen. Der behauptete glaubten, sie müssten soweit gehen, um sich möglichst Irrtum beziehe sich nun auf. die Höhe der durch Faust- vor Schaden zu sichern. Von einer Anwendung des pfand gesicherten Forderung. Die verpfändeten Titel Art. 24 Ziff. 3 OR kann demnach keine Rede sein; die seien aber nicht bloss für den Betrag dieser Forderung Rekurrenten haben denn auch diese Gesetzesbestimmung rechtsbeständig, sondern für ihren Nominalbetrag. Es- im Rekurse an das Bundesgericht nicht mehr ernsthaft handle sich also nicht um einen Irrtum über die in den angerufen. Steigerungsbedingungen aufgeführten Rechtsverhältnisse Nur dann läge nicht ein blosser Irrtum im Beweg- an der Liegenschaft. Der Irrtum sei daher nur ein grund vor, wenn die Rekurrenten sich über die Höhe solcher im Beweggrund. der Forderung der Schweiz. Genossenschaftsbank geirrt C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter hätten und der Betrag dieser Forderung von ihnen nach Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht Treu und Glauben im Geschäftsverkehr im Sinn~ des weitergezogen. Ihren Ausführungen ist noch folgendes. Art. 24 Ziff. 4 OR als eine notwendige Grundlage des- zu entnehmen: Aus der Sachlage müsse geschlossen Vertrages betrachtet wurde. Diese Voraussetzung trifft und Konkurskammer. N° 39. 227 226 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- \ -vigila la gestione dell'amministrazione in eonformita del- aber nicht zu. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt 1'art. 236 LEF. hat, bestehen die der 'Schweiz. Genossenschaftsbank ver- Con ricorso 4 aprile 1914 Plinio Bernardoni esponeva pfändeten Hypothekartitel für ihren Nominalbetrag und all'Autorita eantonale di vigilanza ehe l'amministrazione nicht bloss - entgegen der Auffassung der Rekurrenten -di quel fallimento si era opposta aHa formale istanza - für den Betrag der faustpfanderversicherten Forderung presentatale il3 aprile 1914 ehe fosse permesso ai membri zu Recht. Sie sind daher - richtigerweise - mit dem della delegazione dei creditori di prendere conoseenza vollen Betrage, auf den sie lauten, in die Steigerungs- dei registri deUa fallita banca. Esso domandava a11' Au- bedingungen aufgenommen worden. Der Forderungs- torita cantonale di vigilanza di ordinare all'amminis- bet~ag, für den .sie verpfändet sind, ist in den Steigerungs- trazione stessa di mettere a disposizione dei singoli bedmgungen mcht aufzuführen, weil es sich dabei nicht membri della delegazione iregistri ed i doeumenti del- ~m eine die Liegenschaft unmittelbar belastende grundver- 1'istituto onde essi membri fossero in grado di esercitare sIcherte ~orderung handelt. Die Steigerungsbedingungen il loro mandato senza restrizione alcuna ed in eonfor- haben mcht den Zweck, allfälligen Kaufliebhabern die mi ta dell'art. 237. Aufklärung zu verschaffen, die es ihnen ermöglicht, zu B. - Con decisione 29 aprile 19141'Autorita cantonale b~r~chnen, zu welchem -B etrage sie die Liegenschaft am di vigilanza respinse il ricorso. Essa accerta in linea di bIllIgsten und vorteilhaftesten erwerben können. Es ist fatto ehe nella seduta plenaria 3 aprile 1914 si addivenne Sache des Einzelnen, selbst in den Konkursakten nach tra la delegazione dei creditori e l'amministrazione deI den hiefür massgebenden Verhältnissen zu forschen. fallimento ad un modus vivendi, dal ricorrente pure Somit kann der Betrag der faustpfandversicherten For- sottocritto, secondo il quale fu « rieonosciuto ai singoli derung nicht als notwendige Grundlage des Zuschlages .) delegati, sopra loro domanda, la faeolta di compulsare aufgefasst werden: I) il protocollo per quelle osservazioni e studio ehe cre- Demnach hat die Schuldbe treibungs- U. Konkurskammer I) dessero utili all'interesse dei creditori, salvo all'ammi- erkannt: .) nistrazione il diritto di giudicare caso per ('aso.» • C. - Di questa decisione il Bernardoni si aggrava al Der Rekur" wird abgewiesen. Tribunale federale, ripetendo presso il Tribunale federale la domanda proposta all' Autorita cantonale. Esso allega ehe il modus vivendi di cui sopra non fu da lui accettato, avendo egli apposto la sua firma al verbale dei 3 aprile 39. Sentenza 10 Giugno 1914 nella causa Bernardoni. 1914 al solo scopo di dimostrare il suo intervento alla seduta. Art. 237 LEF. - Un membro della delegazione dei "'~~ditO;i non ha veste per aggravarsi di un accordo intervenuto tra Considerando in diritto: la delegazione e l'amministrazione concernente la visione dei protocolli e, in genere, degli atti della liquidazione. Occorre innanzitutto e~aminare se il ricorrente, quale membro della delegazione dei ereditori, abbia veste per A. - Il ricorrente e membro della delegazione dei chied'ere ehe, contrariamente all'accordo intervenuto il -creditori nelJa liquidazione deI Credito ticinese in Lo- .3 aprile 1914 tra la delegazione e l'amministrazione, gli earno. Questa delegazione e composta di 15 membri e AS .w 111- 1914 16