EntscheidUDpD der Sehuldbetreibunp- und Konkurskammer. N0 5. vom Verwertungserlös in der Betreibung NO 6630 ab- sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten weist, aufgehoben und die Sache in dieser Beziehung zu Gegenständen verzichten und diese der Masse freigeben. neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz Alle drei lehnten dies jedoch entschieden ab. Mit Rück- zurückgewiesen wird. sicht auf den geringen Massenbestand, der zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die Versammlung, den Prozess gegen Messerli und Konsorten nicht aufzunehmen und die bezüglichen Rechte nach 5. Entscheid vom aB. Januar 1914 i. S. Art. 260 SchKG den eventuell sich meldenden Gläubigern Erbschaft. Eramer und Genoassn. abzutreten. Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren war Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG und bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversamm- der von der Konkursverwaltung auszustellenden Abtre- lung eine Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von tungsurkunde. Wird der Anspruch. von demjenigen, gegen der Abhaltung der Versammlung an, angesetzt worden. den er sich richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Ab- Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun Gläubiger, tretungsurkunde ausgehändigt worden ist, so kann die Ab- tretung nicht mehr verlangt werden, sondern fällt der An- worunter die heutigen Rekurrenten - Erbschaft Mathias spruch in die Masse. . Kramer, Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter & Morand - die Abtretung. A. - Johann Kunz-Sahli in Bümpliz hatte im Frühjahr Inzwischen waren aber drei der Käufer - F. und G. 1912 auf einem von Sägereibesitzer F. Messerli in Bet- Messerli und Marthaler - auf dem Konkursamt erschie- lehem gemieteten Platze ebenda zwei Werkhütten erstellt nen, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen, und und darin eine mechanische Bauschreinerei eingerichtet. hatten sich dabei geneigt gezeigt, zuG uns t end er· Im Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten M ass e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli F. Messerli sowie dreier weiterer Garanten - G. Messerli; 1912 zu verzichten. Am 15. Oktober 1913 gaben sie dann Niklaus Marthaler und Christian Baumann - bei der tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich eine dahin- bernischen Kantonalbank ein Darlehen von 10,000 Fr. gehende definitive' Erklärung ab und stellten die im auf und trat dafür durch «Kaufvertrag» vom 13. Juli Besitze des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Kon- 1912 die fraglichen Werkhütten sowie die darin befind- kursamt zur Verfügung. Das Konkursamt Bern-Land lichen Maschinen, Materialien und Werkzeuge den versuchte darauf, den vierten Vindikanten Baumann zu Genannten zu Eigentum ab. Doch sollten die abgetretenen einer gleichen Erklärung zu bewegen; dieser wollte Objekte laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter zum indessen darauf nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm Gebrauch überlassen werden. Kurz vor de:rn 13. Mai 1913 das Amt am 13. November 1913 unter Berufung auf gab dann aber Kunz die Schlüssel zu den Hütten an den Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um gegen Verpächter des Platzes und Mitkäufer F. Messerli ab. die Masse Klage auf 'Anerkennung seiner Ansprache zu Am genannten Tage wurde über ihn der Konkurs eröffnet. erheben, unter Androhung der Verwirkung. Zugleich An der zweiten Gläubigersverammlung vom 4. Oktober richtete es an die Gläubiger. welche die Abtretung ver- 1913 wurde von verschiedenen Seiten an die drei anwe- langt hatten, nachstehende Mitteilung : senden Käufer Gebrüder Messerli und Baumann das « Sie haben nach Art. 260 SchKG im Konkursverfahren Ansinnen gestellt, sie möchten auf ihre Eigentumsan- des Johann Kunz Abtretung des Anfechtungsanspruches und Konkurskammer. N° 5. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Dagegen wurden die Beschwerden der gegenüber den Herren Friedrich und Gottlieb Messerli. heutigen Rekurrenten im Sinne der Niklaus Marthaler und Christian Baumann verlangt. M 0 t i v e a b g e wie sen. In den letzteren wird Diesem Begehren kann jedoch nicht entsprochen werden, ausgefülut : der Beschluss vom 4. Oktober 1913 sei unter weil die Voraussetzungen hiezu dahingefallen sind. Zu der Voraussetzung zustandegekommen, dass Messerli und gleicher Zeit, als die Frist zur Einreichung der Abtretungs- Konsorten sich weigerten, auf ihre Eigentumsansprache begehren ablief, haben die Herren F. und G.Messerli und an den ihnen abgetretenen Objekten zu verzichten. N. Marthaler der Konkursverwaltung die Erklärung ab- Nachdem diese Voraussetzung durch die nachträglich gegeben, dass sie auf die ihnen im Kauf vom 13. Juli von drei der Vindikanten abgegebene Erklärung wenig- 1912 abgetretenen Sachen zu Gunsten der allgemeinen stens in der Hauptsache hinfällig geworden sei, sei auch Masse verzichteten und deren Verwertung verlangen. der Beschluss ipso jure dahingefallen. Auch abgesehen Nachdem das Eigentum wenigstens an % Anteilen hievon könnte darauf jederzeit durch einen entsprechen- nicht mehr streitig war, haben wir die Sachen inventiert den neuen Beschluss der Gläubigerversammlung zurück- und zur Masse gezogen und von Herrn Messerli die gekommen. werden, solange wenigstens infolge des frühe- Schlüssel dazu erhoben. Nach Auseinandersetzung mit ren Beschlusses noch keine wohlerworbenen Rechte Herrn Baumann bezüglich des von ihm angesprochenen zu Gunsten einzelner Gläubiger begründet worden seien. ideellen Vierteils werden wir die Sachen zu Handen der Letzteres sei aber hier nicht der Fall, da eine förmliche Masse verwerten. Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht Abtretung der Ansprüche der Masse an die Beschwerde- einverstanden sein, so müssen Sie Beschwerde führen ... ~ führer nicht stattgefunden habe. Innert Frist betraten darauf sowohl Baumann als die B. - Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Erbschaft heutigen Rekurrenten den Beschwerdeweg, der erstere mit des Mathias Kramer sowie Etter und Mitbeteiligte an das dem Begehren um Aufhebung der an ihn erlassenen Klag- Bundesgericht unter Aufrechterhaltung ihres Beschwerde- fristansetzung, die letzteren, indem sie beantragten: das begehrens. Auf die Begründung der Rekurse wird, soweit Konkursamt Bern-Land sei anzuweisen, die Ansprüche wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug gegen die Gebrüder Messerli, Marthaler und Baumann an genommen werden; sie abzutreten und ihnen eine entsprechende Abtretungs- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht urkunde zuzustellen. Durch Entscheid vom 27. Dezember 1913 hiess die in Erwägung: kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Baumann Die von den Rekurrenten vertretene Auffassung, dass mit der Begründung gut, dass die damit angefochtene die Konkursmasse Kunz durch den Gläubigerversamm- Fristansetzung schon deshalb ungerechtfertigt sei, weil lungsbeschluss vom 4. Oktober 1913 definitiv auf das der Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung be- betreffende Aktivum-nämlich die Ansprüche gegen Mes- treffend Nichtaufnahme des Prozesses gegen Messerli und serli und Konsorten, bezw. das Eigentumsrecht an den Konsorten jedenfalls dem Beschwerdeführer gegenüber von diesen vindizierten Sachen - verzichtet habe und noch zu Recht bestehe, und, solange die Gläubiger- die bezüglichen Rechte mit der Stellung der Abtretungs- versammlung darauf nicht zurückgekommen sei, daher begehren auf die Gläubiger, welche die Abtretnng ver- dem Konkursamt die formelle Berechtigung fehle, von langt hätten, übergegangen seien, beruht auf einer Ver- sich aus Frist zur Klage gegen die Masse anzusetzen. Entscheidungen der Sehuldbetreiboncs- und Konlrurskammer. No 5. kennung der Bedeutung und Tragweite des in Art. 260 len Geltendmachung des Anspruchs· ansetzen kann. Aus SchKG geregelten Institutes der Abtretung. all dem ergibt sich mit Notwendigkeit, dass die bIosse Wie das Bundesgericht in Uebereinstimmung mit der Verzichtserklärung der Masse zur Herstellung der Klage- Doktrin schon oft erklärt hat (vgl. AS Sep.-Ausg. 14 legitimation des einzelnen Gläubigers nicht genügt, son- N0 39, 16 N0 44 * und die dortigen Zitate) hat die Ab- dern dass es dazu, von den Fällen des Art. 250 SchKG tretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer abgesehen, stets noch einer förmlichen Willenserklärung zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen eines der Konkursverwaltung bedarf, dass also die sog. Ab- Prozessmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, tretungsurkunde entgegen der Behauptung der Rekur- wird dadurch nicht zum Träger des «abgetretenen)) An- renten nicht bloss den Charakter einer Beweisurkunde, spruthes, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als Ver- sondern konstitutive Bedeutung hat. treter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass, wenn der und mit dem Anrecht auf privilegierte Deckung aus dem Anspruch von demjenigen, gegen den er sich richtet. Resultat geltend zu machen. Was die Masse durch einen anerkannt wird, bevor gegen ihn \iberhaupt prozessrecht- Verzichtsbeschluss nach Art. 260 preisgibt, ist somit le- liche Schritte unternommen worden sind, die Ausstellung diglich das Recht zur ·prozessualen Verfolgung des An- einer Abtretung begrifflich nicht mehr möglich ist, weil spruchs und nicht der Anspruch selbst, wie in zwingender es dann eben an einem Streitgegenstand, über den Weise schon daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über Prozess geführt werden könnte, und folglich auch an der die Forderung des Abtretungsgläubigers und dessen notwendigen Vorbedingung für eine Prozessvollmacht Prozesskosten hinaus verbleibender Uebererlös ihr zu- mangelt. Der Beschluss der Gläubigergesamtheit, auf kommt. Andererseits geht auch das Prozessführungsrecht die Verfolgung des Anspruchs zu verzichten, hat zur nicht etwa ohne weiteres schon mit dem Verzichtsbe- selbstverständlichen Voraussetzung, dass der Anspruch schluss, sondern erst mit der Ausstel1ung der Abtretungs- ohne Prozess für die Masse verloren wäre. Wird der urkunde durch die Konkursverw-altung auf die einzelnen Gegenstand des Anspruchs nachträglich freiwillig der Gläubiger über. Denn nicht jeder, der gestützt auf die Masse zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Vorausset- Verzichtserklärung die Abtretung verlangt, wird dadurch zung und damit auch die Grundlage für die Ausführung zur Verfolgung des Anspruchs legitimiert. So ist schon des Beschlusses. Ob die Anerkennung vor oder nach wiederholt ausgesprochen worden, dass kein Konkurs- Einreichullg der Abtretungsbegehren erfolgt ist, kann gläubiger die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichte- dabei keinen Unterschied ausmachen, weil, wie oben ten Anspruchs verlangen kann. Ferner hat die Praxis ausgeführt, die Stellung des Abtretungsbegehrells allein und ihr folgend nunmehr auch die Konkursverordnung noch keine Rechte zu Gunsten der betreffenden Gläubiger anerkannt, dass das Abtretungsbegehren, um berücksich- begründet. tigt zu werden, innert bestimmter Frist gestellt werden Soweit mit der Beschwerde die Abtretung der Rechte muss und dass die Masse zur Wahrung ihrer Interessen gegen die Gebrüder Messerli und Marthaler verlangt wird, an die Abtretung gewisse Bedingungen knüpfen, insbe- erweist sie sich demnach als unbegründet. Dagegen muss sondere den Zessionaren eine Präklusivfrist zur prozessua- dem Begehren um Abtretung des Anspruchs gegen Bau- marin Folge gegeben werden. Denn da dieser sich der • Ges.-Ausg. 37 I S. 338, S9 I S. 463 f. Erklärung der drei Genannten nicht angeschlossen hat, Entscheidungen der Schuldbetreibunijs- und Konkurskammer. No &. so trifft in Bezug auf ihn die Voraussetzung, von der die Folge schloss sich noch ein vierter Gläubiger Angelo Gläubigerversammlung bei ihrem Beschluss ausging, die Villa mit einer Forderung von 57 Fr. 80 Cts. der durch die Streitigkeit des Anspruchs, nach wie vor zu und ist ein drei Genannten gebildeten Gruppe an. Da der Pfändungs- stichhaltiger Grund, aus dem die Abtretung gegen ihn schuldner bei der Pfändung angegeben hatte, dass er verweigert werden könnte. nicht ersichtlich. Die Tat- von dem gepfändeten Guthaben 475 Fr. an F. Gassner sache. dass sich die Gegenstände, auf die sich seine und weitere 362 Fr. 70 Cts. an die Firma Brucker & Ansprache bezieht. nunmehr im Gewahrsam der Masse Raible abgetreten habe, setzte das Amt bei Zustellung befinden, ist natürlich für das Eigentumsrecht an ihnen der Pfändungsurkunden den Pfändungsgläubigem Frist nicht entscheidend. sondern kann höchstens auf die Ver- zur Klage gegen die Zessionare gemäss Art. 109 SchKG teilung der Parteirollen im Prozesse von Einfluss sein. an. Göpfert und Zimmermann leiteten. darauf rechzeitig Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer den Prozess ein und siegten ob. Cassani liess die ihm gesetzte Frist unbenützt verstreichen. Gegenüber Villa erkannt: wurden die Ansprachen, während die Klagfrist für ihn Der Rekurs wird. soweit die Ansprüche gegen Friedrich noch lief, seitens der Vindikanten Gassner und Brucker und Gottlieb Messerli ·und Niklaus Martha:ler in Frage & Raible zurückgezogen. Am 29. Oktober 1913 wurde stehen. abgewiesen. in Bezug auf die Abtretung des die Forderung gegen Maser versteigert. Der Ganterlös Anspruchs gegen Baumann dagegen gutgeheissen und betrug 550 Fr., nach Abzug der Kosten netto 488 Fr. das Konkursamt Bern-Land angewiesen, den Rekurrenten 85 Cts. In der am 5. Dezember 1913 aufgelegten Vertei- eine entsprechende Abtretungsurkunde auszustellen. lungsliste wies das Betreibungsamt hievon 350 Fr.30 Cts. = 64,4 %. entsprechend dem Prozentsatz, den der vindi- zierte Forderungsbetrag von der ganzen gepfändeten Forderung ausmachte, den Gläubigem Göpfert, Zimmer- 6. Entscheid vom 4. Februar 1914 i. S. Göpfert mann und Villa, die im Widerspruchsverfahren obgesiegt und Zimmerma.nn. hatten, bezw. denen gegenüber die Vindikation zurück- Verteilung des Erlöses einer gepfändeten Forderung, die zum gezogen worden war, vor weg zu; der Rest von Teil von angeblichen Zessioparen zu Eigentu~ a~gespr?­ 138 Fr. 55 Cts. wurde unter alle vier Gruppengläubiger chen worden ist, wenn nur einzelne Gruppenglaublger die im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt. Ansprache bestritten. bezw. auf Aberkennung derselben geklagt haben. Göpfert und Zimmermann verlangten auf dem Be- schwerdewege Abänderung der Verteilungsliste in dem A. - In den von Albert Göpfert-Huber, August Sinne. dass der ganze Erlös ausschliesslich den im Wider- Zimmermann und Carlo Cassani für Forderungen VOll spruchsverfahren siegreich gebliebenen Gruppengläubigem 187 Fr., 300 Fr. und 521 Fr. 50 Cts. gege:p. J. Weber-Suter - unter Ausschluss des Cassani - zugewiesen werde, in Basel angehobenen Betreibungen pfändete das Betrei- indem sie zur Begründung geltend machten: die Forde- bungsamt Basel-Stadt am 7. u. 13. August, 3. Sept~mber rung an Maser habe in Wirklichkeit nicht 1300 "Fr., 1913 das « Guthaben des Pfändungsschuldners bel Jean sondern nur 550 Fr. betragen, da Maser schon vor der Maser-Hofer in Basel (für gelieferte Malerarbeiten) im Pfändung 400 Fr. daran bezahlt und weitere 350 Fr. Betrage VOll 1300 Fr. I), geschätzt auf 550 Fr. In der wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Arbeiten