tokorrent einbezahlten Beträge nebst Zins zu tun. Die erkannt: der Bank übergebenen Geldstücke selbst sind mit der Einzahlung zwecks Anlage in Kontokorrent in ihr Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die Eigentum übergegangen und daher der Beschlagnahme Beschlagnahme des auf den Namen des Rekurrenten entzogen. Jene Forderung aber steht ausschliesslich dem- lautenden Kontokorrentguthabens bei der Zürcher Kanjenigen zu, von dem und auf dessen Namen die Konto- tonalbank (Ziff. 3 der Arresturkunde) aufgehoben wird.