Ob sie vorn Standpunkt des kantonalen Prozess- reicht dazu nicht aus. Denn gesetzt auch, dies wäre rechtes aus richtig sei, hat das Bundesgericht nicht zu richtig, so würde daraus lediglich folgen, das die Arrestuntersuchen, da sich die Auslegung und Anwendung des schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung letzteren seiner Ueberprüfung entzieht (vgl. JAEGER, eines entsprechenden Betrages gegen den Re- Komm. zu Art. 18 N° 5 und zu Art. 19 N° 1, AS Sep.- kurrenten hätten, nicht dass sie dafür Gläu - Ausg. 15 N° 67 Erw. 2, Ges.-Ausg. 38 I S. 701). Noch biger der Bank geworden wären.