Die Zulässigkeit der Geltenddem Schuldner zustehen kann, wenn also die tatsächli- machung neuer Behauptungen und Bewei~mittel .vor der chen Anbringen, auf die er sich für das Eigentum des oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestlUlmt SIch aus- Schuldners beruft, von vornherein rechtlich unge- schHesslich nach kantonalem Recht: eine Norm. des eignet sind, um dasselbe darzutun. Nur - wenn und Bundesrechts, die sich darauf bezöge, besteht ~lcht.