Eine Ausnahme ist nur dann zu machen. von der Vorinstanz aus prozessualen Gründen verfügte wenn sich aus der Darstellung des Gläubigers selbst Ausschluss der genannten Beweismittel für das Bundesergibt, dass das streitige Vermögensstück unmöglich gericht verbindlich ist. Die Zulässigkeit der Geltenddem Schuldner zustehen kann, wenn also die tatsächli- machung neuer Behauptungen und Bewei~mittel .vor der chen Anbringen, auf die er sich für das Eigentum des oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestlUlmt SIch aus- Schuldners beruft, von vornherein rechtlich unge- schHesslich nach kantonalem Recht: eine Norm.