Richter (im Verfahren nach Art. 109 SchKG) zu und Inwiefern die vom letzteren nachträglich mit den Eingakann der Vollzug der Pfändung oder des Arrestes nicht ben vom 28. und 29. April 1914 beigebrachten ergändeshalb abgelehnt werden, weil das behauptete Eigentum zenden Zeugnisse der Kantonalbank dara~ etwas zu des Arrestschuldners nicht nachgewiesen oder glaubhaft ändern vermöchten, muss dahingestellt bleIben, da der gemacht sei. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen.