erste der beiden in Frage stehenden Arrestobjekte - ~le 2. - In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit bei der Zürcher Kantonalbank deponierten Wertsc.hnf- Unrecht in eine Untersuchung darüber eingelassen, ob ten _ nicht die Rede sein. Denn nach den bel den das Eigentum der Arrestschuldner an den mit Beschlag Akten liegenden « Depotverzeichnissen )} der Kan:on~l­ belegten Obje~ten glaubhaft gemacht sei oder nicht. bank steht fest, dass jene Titel und zwar auch dIe 1m Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesge- Depot 15,842 enthaltenen bei ihr "nicht.