~bjekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch dann vorliegenden Falle die Einholung einer solchen Auskunft mcht, ~en~ die im Arrestbefehl aufgeführten zur Deckung von den betroffenen Banken und die gestützt darauf des Giaubigers ungenügend oder nicht mehr vorhanden {lrfolgte Ausführung der Beschlagnahme gesetzwidrig sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf die im (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 828 und 839, JAEGER Arrestbefehl speziell erwähnten Gegenstände ist daher Komm. zu Art. 271 N0 5, 274 N0 11, 275 N0 1 B, AS au~h der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Be- Sep.-Ausg. 15 N° 94 und das Urteil vom 13;