4 und 276 SchKG er- des Arrestvollzuges diese Spezifikation von dem im Begibt und vom Bundesgericht in Uebereinstimmung mit fehl genannten Dritten zu verlangen und ihn zum Aufder h~rrschenden Meinung de,f Doktrin in konstanter schlusse darüber anzuhalten, ob und welche Sachen des Praxis festgehalten worden ist, hat sich das Betrei- Schuldners er in Verwahrung hat oder welche sonstigen bungsamt beim Vollzuge des Arrestes auf die im Arrest- Ansprüche dem letztern gegen ihn zustehen, besitzt das befehl genannten Gegenstände zu beschränken. Andere Amt nach dem Gesagten nicht und es war daher auch im