lichen Eingaben vom 28. und 29. April 1914 sämtliche dem Schuldner gehörende, im Besitze des X n~cht ~mg~treten sei und beharrt unter Berufung auf {hier: der im Befehl genannten Banken) befindliche dIe ~Illt dIesen und früher vorgelegten Beweismittel Vermögen ) ungenügend und unzulässig sind. Das BedabeI, .dass die streitigen Arrestobjekte sein Eigentum treibungsamt hat daher die Vollziehung eines derart un~ dIe gegenteiligen· Behauptungen der Arrestgläubi- abgefassten Arrestbefehles für so lange zu verweigern, germ unrichtig seien.