Rechte das Bundesgerich~ mit dem Begehren auf Aufhebung voraussetzt, so folgt daraus, dass die Arrestgegenstände desselben und WIederherstellung des erstinstanzlichen im Arrestbefehle einzeln und spezifiziert aufzu- Erkenntnisses. Er rügt, dass die Vorinstanz auf seine führen und blosse allgemeine Bezeichnungen wie « das n~chträ?lichen Eingaben vom 28. und 29. April 1914 sämtliche dem Schuldner gehörende, im Besitze des X n~cht ~mg~treten sei und beharrt unter Berufung auf {hier: der im Befehl genannten Banken) befindliche dIe ~Illt dIesen und früher vorgelegten Beweismittel Vermögen ) ungenügend und unzulässig sind.