Dies sei des Rekurses aufgefordert, reichte der kantonalen Auf- nach den von der Rekurrentin beigebrachten Akten, sichtsbehörde insgesamt d re i Eingaben ein, eine erste, deren Inhalt durch die Vorbringen des Beschwerdefühinnert der gesetzten Antwortfrist eingegangene, in der rers in erster Instanz und in der Rekursbeantwortung e~ sich im wesentlichen auf die Bestreitung derigegne- nicht entkräftet werde, zu bejahen. Auf die nachträgnschen Behauptungen und die Anrufung der schon vor lichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. und