Die Arrestgläubigerin Fabrik feuerfester und säure- nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie im Arrestbefester Produkte A. G. in Liq. zog diesen Entscheid auf fehl nicht deutlich zum Ausdruck gelangt sei. Zu prüfen dem Rekurswege an die kantonale Aufsichtsbehörde bleibe demnach nur, ob die Rekurrentin dieselbe genügend weiter, indem sie den Antrag auf Abweisung der Be- glaubhaft gemacht habe, d. h. ob ausreichende Anhaltsschwerde und die zu dessen Begründung gemachten Vor- punkte dafür vorlägen, dass das sämtliche mit Beschlag bringen wiederholte.