N° 37. 215 dung gut: Gegenstand' des Arrestes könnten nur Vermö- eine Reihe neu e r Tatsachen und Beweismittel anführte, gensstücke des Arrestschuldners sein. Sachen, die sich aus denen sich nach seiner Ansicht sein Eigentum an im Gewahrsam Dritter befinden, dürften nur dann mit dem Wertschriftendepot N0 15842 ergeben soll. Beschlag belegt werden, wenn der Arrestbefehl selbst Gestützt hierauf «wies» die kantonale Aufsichtsbehörde genügende Anhaltspunkte dafür biete, dass sie dem am 6. Mai 1914 « in Gutheissung des Rekurses die Arrestschuldner gehörten.