Die letzteren Titel sollen auf den Namen des Emil Boeing nur zum Scheine und n~ch der Behauptung des Beschwerdeführers sein Eigentum zwecks Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschehen sem, während er hinsichtlich der im Depot N° 15841 sei. Glaube der Beschwerdeführer das Gegenteil dartun enthaltenen zugibt, dass sie dem Arrestschuldner Ernst zu können, so stehe ihm dazu das Widerspruchsver- Bo~ing geh~ren. Demgegenüber führte die Arrestgläubi- fahren offen. Zur Gültigkeit des Arrestvollzuges als g:rm. Fabnk feuer- und säurefester Produkte A.-G. in solchen müsse die - glaubhaft gemachte - B e hau pt u n g LIq.