Die Arrestgläubigerin müsse denn auch auf <~ Ernst und Emil Boeing» und enthaltend Titel im . heute durchaus daran festhalten, dass die sämtlichen bei Nominalwerte von 27,613 Fr., und N° 1 5 8 4 2 lautend der Kantonalbank beschlagnahmten Objekte zum Verauf <~Emil und Ernst Boeing» und enthaltend Titel im mögen der Arrestschuldner gehörten und deren Anlage Nominalwerte von 70,885 Fr. Die letzteren Titel sollen auf den Namen des Emil Boeing nur zum Scheine und n~ch der Behauptung des Beschwerdeführers sein Eigentum zwecks Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschehen sem, während er hinsichtlich der im Depot N° 15841 sei.