{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-211.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040211.pdf", "Checksum": "87a85647d25090c892db6d3284e0c2ef"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:25", "Num": ["BGE 40 III 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:25", "Checksum": "3173369235b1fb76332261ec8d9a9edb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 211\n\n und Konkurskammer . N° 37. 221\n220 Entlcheidungen der Schuldbetreibungsbezügliche Beweisangebot, weil erst nach Ablauf der <cs durch die Arrestschuldner und auf deren Namen be-\nRekursbeantwortungsfrist gemacht, ver s p ä t e t sei, so gründet worden sei. Der blosse Hinweis darauf, dass\nist diese Ansicht somit jedenfalls nicht bundesrechts- .das darauf angelegte Geld aus ihrem Vermögen stamme,\nwidrig. Ob sie vorn Standpunkt des kantonalen Prozess- reicht dazu nicht aus. Denn gesetzt auch, dies wäre\nrechtes aus richtig sei, hat das Bundesgericht nicht zu richtig, so würde daraus lediglich folgen, das die Arrestuntersuchen, da sich die Auslegung und Anwendung des schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung\nletzteren seiner Ueberprüfung entzieht (vgl. JAEGER, eines entsprechenden Betrages gegen den Re-\nKomm. zu Art. 18 N° 5 und zu Art. 19 N° 1, AS Sep.- kurrenten hätten, nicht dass sie dafür Gläu -\nAusg. 15 N° 67 Erw. 2, Ges.-Ausg. 38 I S. 701). Noch biger der Bank geworden wären. Eine Verpflichviel weniger kann es natürlich auf die Beweismittel tung der letzteren besteht auf alle Fälle nur geg~nüber\neintreten, die erst vor ihm geltend gemacht worden sind. demjenigen, von dem und auf dessen Namen SIe dass\nIm übrigen sind auch sie erst nachträglich in einer nach Geld empfangen hat. Dies war aber zugestandenermassen\nAblauf der Rekursfrist eingereichten Eingabe angerufen der Rekurrent. Gegenstand des Arrestes könnte also\nworden. . höchstens jener allfällige Anspruch der Arrestschuldner\n4. - Anders verhältsich dagegen die Sache hinsichtlich gegen den Rekurrenten sein. Die Beschlagnahme des\ndes dritten in der Arresturkunde aufgeführten Objektes: auf den Namen dieses lautenden Kontokorrentgut-\n« Kon toko rre n tgu thab en des Emil Boeing im Be- habens ist ausgeschlossen, weil in Bezug auf es die\ntrag von 25,019 Fr. 50 ct. ». Hier hat man es nicht mehr Arrestschuldner unmöglich - auch vom Boden der\nmit der Beschlagnahme einer im Gewahrsam eines Drit- Darstellung der Rekursgegnerin aus nicht - als Gläuten befindlichen körperlichen Sache, sondern mit der biger angesehen werden können, der Arrest sich aber\njenigen eines unkörperlichen Rechtes, nämlich der nur auf solche Forderungsrechte beziehen kann, welche\nForderung gegen die Kantonalbank auf Leistung dem Arrestschuldner selbst zustehen.\neiner Geldsumme in Höhe der auf den streitigen Kon- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\ntokorrent einbezahlten Beträge nebst Zins zu tun. Die\nerkannt:\nder Bank übergebenen Geldstücke selbst sind mit der\nEinzahlung zwecks Anlage in Kontokorrent in ihr Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die\nEigentum übergegangen und daher der Beschlagnahme Beschlagnahme des auf den Namen des Rekurrenten\nentzogen. Jene Forderung aber steht ausschliesslich dem- lautenden Kontokorrentguthabens bei der Zürcher Kanjenigen zu, von dem und auf dessen Namen die Konto- tonalbank (Ziff. 3 der Arresturkunde) aufgehoben wird.\nkorrenteinzahlungen geleistet worden sind. Und zwar auch Im übrigen wird er abgewiesen.\ndann, wenn die eingezahlten Geldstücke vor der Einzahlung nicht sein, sondern Eigentum eines Dritten\nwaren. Auch dann hat nur er eine Forderung gegen die\nBank, weil diese nur ihm gegenüber eine Verpflichtung\nzur Rückerstattung eingegangen hat. Zur Rechtfertigung\n,der Beschlagnahme des in Frage stehenden Kontokorrentguthabens hätte daher die Behauptung gehört, dass\n"}