{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-211.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040211.pdf", "Checksum": "87a85647d25090c892db6d3284e0c2ef"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:25", "Num": ["BGE 40 III 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:25", "Checksum": "3173369235b1fb76332261ec8d9a9edb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 211\n\n durch Ablauf der Beschwerdefrist geheilt ist. Wenn Folge gegeben werden (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 275\ndennoch darauf hingewiesen wird, so geschieht es ledig- N0 1 B auf S. 319 und zu Art. 91 N° 7 s. v. « B~gehren\nlich, um das Betreibungsamt darauf aufmerksam zU:' des Gläubigers)} sowie die dort angeführ.ten UrteIle).\nmachen, dass es ähnlichen Arrestbefehlen in Zukunft 3. _ Hievon kann nUll aber jedenfalls m Be~ug auf d~s\nden Vollzug zu versagen hat. erste der beiden in Frage stehenden Arrestobjekte - ~le\n2. - In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit bei der Zürcher Kantonalbank deponierten Wertsc.hnf-\nUnrecht in eine Untersuchung darüber eingelassen, ob ten _ nicht die Rede sein. Denn nach den bel den\ndas Eigentum der Arrestschuldner an den mit Beschlag Akten liegenden « Depotverzeichnissen )} der Kan:on~l­\nbelegten Obje~ten glaubhaft gemacht sei oder nicht. bank steht fest, dass jene Titel und zwar auch dIe 1m\nGemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesge- Depot 15,842 enthaltenen bei ihr \"nicht. auf den Namen\nrichts, von der abzuweichen kein Grund vorliegt, haben des Rekurrenten allein, sondern auf semen und. den des\nsich die Vollstreckungsbehörden grundsätzlich mit der Arrestschuldners Ernst Boeing zusammen hmter~egt\nBehauptung des Gläubigers, dass das zu pfändende worden sind. Man muss daher annehmen, dass 11lC~t\noder mit Arrest zu belegende Vermögensstück dem nur der Rekurrent, sondern auch Ernst Boeing über SIe\nSchuldner gehöre, zu begnügen. Zur Nachprüfung dieser verfügen kann, wie dies denn auch die Kantonalbank\nBehauptung auf ihre tatsächliche Richtigkeit sind sie in einem vom Rekurrenten selbst vor erster Instanz\nnicht berechtigt. Der Entscheid darüber ist ausschliess- eingelegten Schreiben an dessen An~al~ vom 23. Febr~ar\nlieh Sache des Richters im Widerspruchsverfahren, in 1914 ausdrücklich erklärt hat. Bei dIeser Sachlage 1st\ndem der Drittansprecher seine Rechte an dem Objekt aber die Annahme, dass dieselben Eigentum ~es. Ernst\nanzumelden und geltend zu machen hat. Ob es sich um Boeing seien, wenn nicht geradezu wahrschemhch, so\nSachen handelt, die sich beim Schuldner selbst, oder um doch jedenfalls rechtlich keinesfalls ausgeschlossen~. so~­\nsolche, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, dern durchaus möglich, was nach dem Gesagten fur dIe\nmacht dabei keinen Unterschied. Auch im letzteren Falle Zulassung ihrer Beschlagnahme und die Verweisun~ des\nkommt die Beurteilung der EigentumSfrage nur dem Rekurrenten auf das Widerspruchsverfahren ausreIcht.\nRichter (im Verfahren nach Art. 109 SchKG) zu und Inwiefern die vom letzteren nachträglich mit den Eingakann der Vollzug der Pfändung oder des Arrestes nicht ben vom 28. und 29. April 1914 beigebrachten ergändeshalb abgelehnt werden, weil das behauptete Eigentum zenden Zeugnisse der Kantonalbank dara~ etwas zu\ndes Arrestschuldners nicht nachgewiesen oder glaubhaft ändern vermöchten, muss dahingestellt bleIben, da der\ngemacht sei. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen. von der Vorinstanz aus prozessualen Gründen verfügte\nwenn sich aus der Darstellung des Gläubigers selbst Ausschluss der genannten Beweismittel für das Bundesergibt, dass das streitige Vermögensstück unmöglich gericht verbindlich ist. Die Zulässigkeit der Geltenddem Schuldner zustehen kann, wenn also die tatsächli- machung neuer Behauptungen und Bewei~mittel .vor der\nchen Anbringen, auf die er sich für das Eigentum des oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestlUlmt SIch aus-\nSchuldners beruft, von vornherein rechtlich unge- schHesslich nach kantonalem Recht: eine Norm. des\neignet sind, um dasselbe darzutun. Nur - wenn und Bundesrechts, die sich darauf bezöge, besteht ~lcht.\nsoweit dies zutrifft, kann deshalb auch im vorliegenden- Wenn die Vorinstanz die Berücksichtigung der fraglIchen\nFalle dem Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme- Urkunden mit der Begründung abgelehnt hat, dass das\n"}