{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-211.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040211.pdf", "Checksum": "87a85647d25090c892db6d3284e0c2ef"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:25", "Num": ["BGE 40 III 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:25", "Checksum": "3173369235b1fb76332261ec8d9a9edb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 211\n\n 216 Ent~cheidungen der SchuIdbetrelbungsund Konkurskammer. N° 37. 217\nBeschwerdeführer möge diese Beweismittel im Widerspruchsverf~ren v.erwenden. Für die Beurteilung der ners in Verwahrung hat. Auch er hat daher lediglich\nFrage. ob dIe ErteIlung und der Vollzug eines Arrest- anzugeben, ob sich die im Arrestbefehl erwähnten Gegenbefehls auch auf das nicht auf den Namen der Arrest- stände in seinem Gewahrsam befinden oder nicht; zu\nschuldner , sondern auf denjenigen des Beschwerde- weiteren Aufschlüssen kann er nicht angehalten werden •\n. fü~rersh.inter1egte Vermögen zulässig gewesen sei, Da andererseits die Arrestlegung gleich der Pfändung\nmussten SIe ausser Betracht fallen. zu ihrer Gültigkeit unzweifelhaft die genaue Umschrei-\nC. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Emil Boeing an bung der vom Beschlage erfassten Objekte bezw. Rechte\ndas Bundesgerich~ mit dem Begehren auf Aufhebung voraussetzt, so folgt daraus, dass die Arrestgegenstände\ndesselben und WIederherstellung des erstinstanzlichen im Arrestbefehle einzeln und spezifiziert aufzu-\nErkenntnisses. Er rügt, dass die Vorinstanz auf seine führen und blosse allgemeine Bezeichnungen wie « das\nn~chträ?lichen Eingaben vom 28. und 29. April 1914 sämtliche dem Schuldner gehörende, im Besitze des X\nn~cht ~mg~treten sei und beharrt unter Berufung auf {hier: der im Befehl genannten Banken) befindliche\ndIe ~Illt dIesen und früher vorgelegten Beweismittel Vermögen ) ungenügend und unzulässig sind. Das BedabeI, .dass die streitigen Arrestobjekte sein Eigentum treibungsamt hat daher die Vollziehung eines derart\nun~ dIe gegenteiligen· Behauptungen der Arrestgläubi- abgefassten Arrestbefehles für so lange zu verweigern,\ngerm unrichtig seien. bis der Gläubiger denselben durch die Arrestbehörde\nhat ergänzen lassen, d. h. letzterer die zu einer gehöri-\nDie SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\ngen Spezifikation der Arrestobjekte erforderlichen Anin Erwägung: gaben gemacht hat. Ein Recht zwecks Ermöglichung\n1. - Wie sich aus Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG er- des Arrestvollzuges diese Spezifikation von dem im Begibt und vom Bundesgericht in Uebereinstimmung mit fehl genannten Dritten zu verlangen und ihn zum Aufder h~rrschenden Meinung de,f Doktrin in konstanter schlusse darüber anzuhalten, ob und welche Sachen des\nPraxis festgehalten worden ist, hat sich das Betrei- Schuldners er in Verwahrung hat oder welche sonstigen\nbungsamt beim Vollzuge des Arrestes auf die im Arrest- Ansprüche dem letztern gegen ihn zustehen, besitzt das\nbefehl genannten Gegenstände zu beschränken. Andere Amt nach dem Gesagten nicht und es war daher auch im\n~bjekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch dann vorliegenden Falle die Einholung einer solchen Auskunft\nmcht, ~en~ die im Arrestbefehl aufgeführten zur Deckung von den betroffenen Banken und die gestützt darauf\ndes Giaubigers ungenügend oder nicht mehr vorhanden {lrfolgte Ausführung der Beschlagnahme gesetzwidrig\nsind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf die im (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 828 und 839, JAEGER\nArrestbefehl speziell erwähnten Gegenstände ist daher Komm. zu Art. 271 N0 5, 274 N0 11, 275 N0 1 B, AS\nau~h der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Be- Sep.-Ausg. 15 N° 94 und das Urteil vom 13; Mai 1914\ntreibung.samt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem in Sachen Luzerner Kantonalbank, in dem die Frage\nAmte sem ganzes Vermögen anzugeben und zur Verfü- eingehend behandelt ist *). Immerhin kann der Arrest\ngung .zu stellen, wie sie Art. 91 SchKG für die Pfändung -deshalb heute nicht mehr aufgehoben werden, weil sein\nstatUIert, besteht für ihn nicht. Umsoweniger kann sie Vol1z~ aus diesem Gesichtspunkte von keiner Seite\nden Dritten treffen, der angeblich Vermögen des Schuld- angefochten worden und der bezügliche Mangel daher-\n,. S. oben S. 167 0.\n218 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- und Konkurskammer . N° 37. 219\n\n"}