{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-211.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040211.pdf", "Checksum": "87a85647d25090c892db6d3284e0c2ef"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:31:25", "Num": ["BGE 40 III 211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:31:25", "Checksum": "3173369235b1fb76332261ec8d9a9edb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 211\n\n 214 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 37. 215\ndung gut: Gegenstand' des Arrestes könnten nur Vermö- eine Reihe neu e r Tatsachen und Beweismittel anführte,\ngensstücke des Arrestschuldners sein. Sachen, die sich aus denen sich nach seiner Ansicht sein Eigentum an\nim Gewahrsam Dritter befinden, dürften nur dann mit dem Wertschriftendepot N0 15842 ergeben soll.\nBeschlag belegt werden, wenn der Arrestbefehl selbst Gestützt hierauf «wies» die kantonale Aufsichtsbehörde\ngenügende Anhaltspunkte dafür biete, dass sie dem am 6. Mai 1914 « in Gutheissung des Rekurses die\nArrestschuldner gehörten. Dies treffe hier nicht zu, da der Beschwerde des Emil Boeing in vollem Umfange ab ». Die\nArrestbefehl keinen Hinweis darauf enthalte, dass alles Betrachtung, von der die Vorinstanz ausgegangen sei,\nauf den Namen Boeing bei den Banken liegende Ver- so wird in den Motiven ausgeführt, halte nicht Stich.\nmögen den Arrestschuldnern gehöre, sondern seinem Wenn der Audienzrichter die Beschlagnahme des sämt-\nWortlaute nach dahin verstanden werden müsse dass lichen auf den Namen Boeing bei den Banken liegenden\nnicht nur das Vermögen der Arrestschuldrier selbs;' son- Vermögens angeordnet habe, so liege darin die Erklädern auch dasjenige jeder anderen, mit den Arrestschuld- rung eingeschlossen, dass all dieses Vermögen mutmassnern nicht ' identischen, aber doch den Namen Boeing lieh Eigentum der Arrestschuldner sei. Denn andernfalls\n- allein oder zusammen mit einem andern Namen _ hätte er den Arrest in dieser Ausdehnung nicht erteilen\ntragenden Person zu arrestieren sei, was selbstredend dürfen. Da der Audienzrichter zu jener Auffassung nur\nnicht angehe. Auf die nachträglichen Behauptungen der gestützt auf die Angaben der Arrestgläubigerin habe\nArrestgläubigerin im Beschwerdeverfahren, mit denen sie gelangen können, so dürfe daher unbedenklich angedas Eigentum der Arrestschuldner an den- beschlag- nommen werden, dass diese die Behauptung, die sie\nnahmten Objekten darzutun versuche, könne nichts heute im Beschwerdeverfahren aufstelle, dass nämlich\nankommen. Massgebend sei der Inhalt des Arrestbefehls. die in Frage stehenden Vermögensstücke nur zum\nDer Arrest sei daher in Bezug auf Arrestobjekt 3 ((Kon- Scheine und um sie der Exekution zu entziehen, auf\ntokorrentguthaben des Emil Boeing ») gänzlich und in den Namen des Emil Boeing geschrieben worden seien,\nBezug auf Objekt 1 (Wertschriftendepot), soweit es auf auch schon zur Begründung des Arrestgesuches vorgeden Namen des Beschwerdeführers laute, aufzuheben. bracht habe, und könne daher deren Berücksichtigung\nDie Arrestgläubigerin Fabrik feuerfester und säure- nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie im Arrestbefester Produkte A. G. in Liq. zog diesen Entscheid auf fehl nicht deutlich zum Ausdruck gelangt sei. Zu prüfen\ndem Rekurswege an die kantonale Aufsichtsbehörde bleibe demnach nur, ob die Rekurrentin dieselbe genügend\nweiter, indem sie den Antrag auf Abweisung der Be- glaubhaft gemacht habe, d. h. ob ausreichende Anhaltsschwerde und die zu dessen Begründung gemachten Vor- punkte dafür vorlägen, dass das sämtliche mit Beschlag\nbringen wiederholte. Emil Boeing zur Beantwortung belegte Vermögen den Arrestschuldnern gehöre. Dies sei\ndes Rekurses aufgefordert, reichte der kantonalen Auf- nach den von der Rekurrentin beigebrachten Akten,\nsichtsbehörde insgesamt d re i Eingaben ein, eine erste, deren Inhalt durch die Vorbringen des Beschwerdefühinnert der gesetzten Antwortfrist eingegangene, in der rers in erster Instanz und in der Rekursbeantwortung\ne~ sich im wesentlichen auf die Bestreitung derigegne- nicht entkräftet werde, zu bejahen. Auf die nachträgnschen Behauptungen und die Anrufung der schon vor lichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. und\nerster Instanz geltend gemachten Beweismittelbeschränkte 29. April 1914 und die damit produzierten Beweismittel\nund zwei weitere vom 28. und 29. April, in denen er könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Der\n"}