"Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arrets de la Chambre des poursuites et des faiIIites. 37. Entscheid vom 27. Ma.i 1914 i. S. Boeing. Art. 274,276 SchKG. Notwendigkeit der genauen Spezifika- tion der Arrestobjekte im Arrestbefehl. Keine Pflicht !;les Dritten, zweks Ermöglichung des Arrestvollzuges dem Betreibungsamt darüber Auskunft zu geben, ob und welche Sachen des Arrestschuldners er in Verwahrung habe oder welche sonstigen Ansprüche diesem ihm gegenüber zustehen. - Voraussetzungen für die Pfändung oder Arrestierung von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen. Unzu- lässigkeit der Arrestierung von Kontokorrentguthaben gegen eine Bank, die nicht auf den Namen des Arrestschuld- .ners, sondern eines Dritten lauten. Die Zulässigkeit der Geltendniachung von Nova vor der kantonalen Aufsichts- behörde bestimmt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht. A. - Auf Begehren der Fabrik feuerfester und säure- fester Produkte A.-G. in ' Liq. in Vallendar am Rhein -erliess der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich am 10. Februar 1914 für deren Forderung von 500,000 Fr. ·an die Brüder Ern s t und Arthur Boeing gegen die 'Genannten einen Arrestbefehl, in dem als Arrestgegen- 'stände bezeichnet wurden: « sämtliches Vermögen, das auf den Namen des Ernst Boeing oder seines Bruders Arthur Boeing oder überhaupt unter dem Familien- namen Bo'eing und auch zusammen mit einem andern .Namen bei folgenden Zürcher Banken liegt: Zürcher .Kantonalbank, Schweiz. Kreditanstalt, Schweiz. Bank- verein .... , auch allfällige Safes-Depositen.» AS "'0 1II - 1914 15 212 Entscheidungen der Schuldbetrelbunga- und Konkurskammer • N° 37. 213 In Vollziehung di~ ses Befehls belegte das Betreibungs- 10. Januar 1912 pflichtig erIdärt worden, ihr solidarisch amt Zürich I am 18. Februar 1914 mit Beschlag: den Betrag vom 250,000 M. nebst Zinsen zu 4 % , seit . 1. Die auf den Namen von Ernst und EmilBoeing 11. November 1901, insgesamt bis heute rund 500,000 Fr. m Luzern resp. Vallendar am Rhein bei der Zürcher- (gleich der Arrestfordenmg) zu ersetzen, hätten aber die Kantonalbank deponierten Wer t p a pie r e iin GeSamt- Vollstreckung dieser Urteile bis heute zu hintertreiben betrage von 98,498 Fr. gewusst, indem sie ihr Vermögen beiseite geschafft und ~. Kontokorrentguthaben des Ern s t Boeing in Luzern an Dritte, insbesondere ihre Geschwister <~ geschoben » bel derselben Bank im Betrage von 22,710 Fr. 95 Cts. hätten. So seien Hypothekenforderungen im Betrage . 3. K~ntokorrentguthaben des Ern i IBo ein g, Inge- vom M. 60,000 zunächst auf die Schwester Henriette meurs m Vallendar am Rhein bei derselben Bank im Boeing und nach deren Tode auf den heutigen Beschwerde- Betrage von 25,019 Fr. 50 Cts. führer Emil Boeing umgeschrieben worden, sodass zur B. - Ueber diese Beschlagnahme beschwerte sich der Ermöglichung der Zwangsvollstreckung in sie die Anfech- heutige Rekurrent Ern i IBo ein g innert Frist bei der tungsklage habe erhoben werden müssen, die denn auch ~ufsichtsbe~örde mit de~ ~ntrage, sie insoweit ungül- von allen Instanzen, letztinstanzlich vom Reichsgericht tJ~ zu er~laren, als damIt Ihm gehörende Vermögens- geschützt worden sei. Es habe daher von vornherein die st~cke bel ?er Kantonalbank mit Arrest belegt worden Vermutung nahe gelegen, dass die Arrestschuldner auch SeIen, wobeI er als ihm gehörend bezeichnete: das Kon- bei der Anlage des nach der Schweiz geflüchteten Teiles tokorrentguthaben N° 3 der Arresturkunde und von den ihres Vermögens sich ähnlicher Mittel bedient und es unter N° 1 erwähnten Wertschriften die Bestandteil des statt auf ihren eigenen, unter Mithülfe ihrer Geschwister Depots N° 15842 der Kantonalbank bildenden im Gesamt- auf deren Namen hinterlegt hätten. Um diesen Manövern nominalbetrage von 70,885 Fr. Nach zu den Akteu entgegenzutreten, sei die Ausdehnung des Arrestes auf gebrachten <~ Depotverzeichnissen » der Kantonalbank alles unter dem Familiennamen Boeing, gleichviel unter besteh~n nämlich bei dieser auf .den Namen Boeing zwei welchem Vornamen, angelegte Vermögen begehrt und verschIedene Wertschriftendepots : N° 15841 lautend bewilligt worden. Die Arrestgläubigerin müsse denn auch auf <~ Ernst und Emil Boeing» und enthaltend Titel im . heute durchaus daran festhalten, dass die sämtlichen bei Nominalwerte von 27,613 Fr., und N° 1 5 8 4 2 lautend der Kantonalbank beschlagnahmten Objekte zum Ver- auf <~Emil und Ernst Boeing» und enthaltend Titel im mögen der Arrestschuldner gehörten und deren Anlage Nominalwerte von 70,885 Fr. Die letzteren Titel sollen auf den Namen des Emil Boeing nur zum Scheine und n~ch der Behauptung des Beschwerdeführers sein Eigentum zwecks Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschehen sem, während er hinsichtlich der im Depot N° 15841 sei. Glaube der Beschwerdeführer das Gegenteil dartun enthaltenen zugibt, dass sie dem Arrestschuldner Ernst zu können, so stehe ihm dazu das Widerspruchsver- Bo~ing geh~ren. Demgegenüber führte die Arrestgläubi- fahren offen. Zur Gültigkeit des Arrestvollzuges als g:rm. Fabnk feuer- und säurefester Produkte A.-G. in solchen müsse die - glaubhaft gemachte - B e hau pt u n g LIq. m der Beschwerdebeantwortung aus: die Arrest- des Gläubigers, dass die Arrestobjekte dem Arrest- schuldner Ernst und Arthur Boeing seien durch rechts- schuldner gehören, genügen. kräftige Urteile des Landgerichts Neuwied vom 14. Juli: Durch Erkenntniss vom 31. März 1914 hiess die 1905 und des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom. untere Aufsichtsbebörde die Beschwerde mit der Begrün- 214 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 37. 215 dung gut: Gegenstand' des Arrestes könnten nur Vermö- eine Reihe neu e r Tatsachen und Beweismittel anführte, gensstücke des Arrestschuldners sein. Sachen, die sich aus denen sich nach seiner Ansicht sein Eigentum an im Gewahrsam Dritter befinden, dürften nur dann mit dem Wertschriftendepot N0 15842 ergeben soll. Beschlag belegt werden, wenn der Arrestbefehl selbst Gestützt hierauf «wies» die kantonale Aufsichtsbehörde genügende Anhaltspunkte dafür biete, dass sie dem am 6. Mai 1914 « in Gutheissung des Rekurses die Arrestschuldner gehörten. Dies treffe hier nicht zu, da der Beschwerde des Emil Boeing in vollem Umfange ab ». Die Arrestbefehl keinen Hinweis darauf enthalte, dass alles Betrachtung, von der die Vorinstanz ausgegangen sei, auf den Namen Boeing bei den Banken liegende Ver- so wird in den Motiven ausgeführt, halte nicht Stich. mögen den Arrestschuldnern gehöre, sondern seinem Wenn der Audienzrichter die Beschlagnahme des sämt- Wortlaute nach dahin verstanden werden müsse dass lichen auf den Namen Boeing bei den Banken liegenden nicht nur das Vermögen der Arrestschuldrier selbs;' son- Vermögens angeordnet habe, so liege darin die Erklä- dern auch dasjenige jeder anderen, mit den Arrestschuld- rung eingeschlossen, dass all dieses Vermögen mutmass- nern nicht ' identischen, aber doch den Namen Boeing lieh Eigentum der Arrestschuldner sei. Denn andernfalls - allein oder zusammen mit einem andern Namen _ hätte er den Arrest in dieser Ausdehnung nicht erteilen tragenden Person zu arrestieren sei, was selbstredend dürfen. Da der Audienzrichter zu jener Auffassung nur nicht angehe. Auf die nachträglichen Behauptungen der gestützt auf die Angaben der Arrestgläubigerin habe Arrestgläubigerin im Beschwerdeverfahren, mit denen sie gelangen können, so dürfe daher unbedenklich ange- das Eigentum der Arrestschuldner an den- beschlag- nommen werden, dass diese die Behauptung, die sie nahmten Objekten darzutun versuche, könne nichts heute im Beschwerdeverfahren aufstelle, dass nämlich ankommen. Massgebend sei der Inhalt des Arrestbefehls. die in Frage stehenden Vermögensstücke nur zum Der Arrest sei daher in Bezug auf Arrestobjekt 3 ((Kon- Scheine und um sie der Exekution zu entziehen, auf tokorrentguthaben des Emil Boeing ») gänzlich und in den Namen des Emil Boeing geschrieben worden seien, Bezug auf Objekt 1 (Wertschriftendepot), soweit es auf auch schon zur Begründung des Arrestgesuches vorge- den Namen des Beschwerdeführers laute, aufzuheben. bracht habe, und könne daher deren Berücksichtigung Die Arrestgläubigerin Fabrik feuerfester und säure- nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie im Arrestbe- fester Produkte A. G. in Liq. zog diesen Entscheid auf fehl nicht deutlich zum Ausdruck gelangt sei. Zu prüfen dem Rekurswege an die kantonale Aufsichtsbehörde bleibe demnach nur, ob die Rekurrentin dieselbe genügend weiter, indem sie den Antrag auf Abweisung der Be- glaubhaft gemacht habe, d. h. ob ausreichende Anhalts- schwerde und die zu dessen Begründung gemachten Vor- punkte dafür vorlägen, dass das sämtliche mit Beschlag bringen wiederholte. Emil Boeing zur Beantwortung belegte Vermögen den Arrestschuldnern gehöre. Dies sei des Rekurses aufgefordert, reichte der kantonalen Auf- nach den von der Rekurrentin beigebrachten Akten, sichtsbehörde insgesamt d re i Eingaben ein, eine erste, deren Inhalt durch die Vorbringen des Beschwerdefüh- innert der gesetzten Antwortfrist eingegangene, in der rers in erster Instanz und in der Rekursbeantwortung e~ sich im wesentlichen auf die Bestreitung derigegne- nicht entkräftet werde, zu bejahen. Auf die nachträg- nschen Behauptungen und die Anrufung der schon vor lichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. und erster Instanz geltend gemachten Beweismittelbeschränkte 29. April 1914 und die damit produzierten Beweismittel und zwei weitere vom 28. und 29. April, in denen er könne wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Der 216 Ent~cheidungen der SchuIdbetrelbungs- und Konkurskammer. N° 37. 217 Beschwerdeführer möge diese Beweismittel im Wider- spruchsverf~ren v.erwenden. Für die Beurteilung der ners in Verwahrung hat. Auch er hat daher lediglich Frage. ob dIe ErteIlung und der Vollzug eines Arrest- anzugeben, ob sich die im Arrestbefehl erwähnten Gegen- befehls auch auf das nicht auf den Namen der Arrest- stände in seinem Gewahrsam befinden oder nicht; zu schuldner , sondern auf denjenigen des Beschwerde- weiteren Aufschlüssen kann er nicht angehalten werden • . fü~rersh.inter1egte Vermögen zulässig gewesen sei, Da andererseits die Arrestlegung gleich der Pfändung mussten SIe ausser Betracht fallen. zu ihrer Gültigkeit unzweifelhaft die genaue Umschrei- C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Emil Boeing an bung der vom Beschlage erfassten Objekte bezw. Rechte das Bundesgerich~ mit dem Begehren auf Aufhebung voraussetzt, so folgt daraus, dass die Arrestgegenstände desselben und WIederherstellung des erstinstanzlichen im Arrestbefehle einzeln und spezifiziert aufzu- Erkenntnisses. Er rügt, dass die Vorinstanz auf seine führen und blosse allgemeine Bezeichnungen wie « das n~chträ?lichen Eingaben vom 28. und 29. April 1914 sämtliche dem Schuldner gehörende, im Besitze des X n~cht ~mg~treten sei und beharrt unter Berufung auf {hier: der im Befehl genannten Banken) befindliche dIe ~Illt dIesen und früher vorgelegten Beweismittel Vermögen ) ungenügend und unzulässig sind. Das Be- dabeI, .dass die streitigen Arrestobjekte sein Eigentum treibungsamt hat daher die Vollziehung eines derart un~ dIe gegenteiligen· Behauptungen der Arrestgläubi- abgefassten Arrestbefehles für so lange zu verweigern, germ unrichtig seien. bis der Gläubiger denselben durch die Arrestbehörde hat ergänzen lassen, d. h. letzterer die zu einer gehöri- Die SChuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht gen Spezifikation der Arrestobjekte erforderlichen An- in Erwägung: gaben gemacht hat. Ein Recht zwecks Ermöglichung 1. - Wie sich aus Art. 274 Ziff. 4 und 276 SchKG er- des Arrestvollzuges diese Spezifikation von dem im Be- gibt und vom Bundesgericht in Uebereinstimmung mit fehl genannten Dritten zu verlangen und ihn zum Auf- der h~rrschenden Meinung de,f Doktrin in konstanter schlusse darüber anzuhalten, ob und welche Sachen des Praxis festgehalten worden ist, hat sich das Betrei- Schuldners er in Verwahrung hat oder welche sonstigen bungsamt beim Vollzuge des Arrestes auf die im Arrest- Ansprüche dem letztern gegen ihn zustehen, besitzt das befehl genannten Gegenstände zu beschränken. Andere Amt nach dem Gesagten nicht und es war daher auch im ~bjekte darf es nicht mit Beschlag belegen, auch dann vorliegenden Falle die Einholung einer solchen Auskunft mcht, ~en~ die im Arrestbefehl aufgeführten zur Deckung von den betroffenen Banken und die gestützt darauf des Giaubigers ungenügend oder nicht mehr vorhanden {lrfolgte Ausführung der Beschlagnahme gesetzwidrig sind. Nur in diesem Umfange, d. h. in Bezug auf die im (vgl. BLUMENSTEIN, Handbuch S. 828 und 839, JAEGER Arrestbefehl speziell erwähnten Gegenstände ist daher Komm. zu Art. 271 N0 5, 274 N0 11, 275 N0 1 B, AS au~h der Schuldner zur Auskunft gegenüber dem Be- Sep.-Ausg. 15 N° 94 und das Urteil vom 13; Mai 1914 treibung.samt verpflichtet. Eine allgemeine Pflicht, dem in Sachen Luzerner Kantonalbank, in dem die Frage Amte sem ganzes Vermögen anzugeben und zur Verfü- eingehend behandelt ist *). Immerhin kann der Arrest gung .zu stellen, wie sie Art. 91 SchKG für die Pfändung -deshalb heute nicht mehr aufgehoben werden, weil sein statUIert, besteht für ihn nicht. Umsoweniger kann sie Vol1z~ aus diesem Gesichtspunkte von keiner Seite den Dritten treffen, der angeblich Vermögen des Schuld- angefochten worden und der bezügliche Mangel daher- ,. S. oben S. 167 0. 218 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- und Konkurskammer . N° 37. 219 durch Ablauf der Beschwerdefrist geheilt ist. Wenn Folge gegeben werden (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 275 dennoch darauf hingewiesen wird, so geschieht es ledig- N0 1 B auf S. 319 und zu Art. 91 N° 7 s. v. « B~gehren lich, um das Betreibungsamt darauf aufmerksam zU:' des Gläubigers)} sowie die dort angeführ.ten UrteIle). machen, dass es ähnlichen Arrestbefehlen in Zukunft 3. _ Hievon kann nUll aber jedenfalls m Be~ug auf d~s den Vollzug zu versagen hat. erste der beiden in Frage stehenden Arrestobjekte - ~le 2. - In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit bei der Zürcher Kantonalbank deponierten Wertsc.hnf- Unrecht in eine Untersuchung darüber eingelassen, ob ten _ nicht die Rede sein. Denn nach den bel den das Eigentum der Arrestschuldner an den mit Beschlag Akten liegenden « Depotverzeichnissen )} der Kan:on~l­ belegten Obje~ten glaubhaft gemacht sei oder nicht. bank steht fest, dass jene Titel und zwar auch dIe 1m Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesge- Depot 15,842 enthaltenen bei ihr "nicht. auf den Namen richts, von der abzuweichen kein Grund vorliegt, haben des Rekurrenten allein, sondern auf semen und. den des sich die Vollstreckungsbehörden grundsätzlich mit der Arrestschuldners Ernst Boeing zusammen hmter~egt Behauptung des Gläubigers, dass das zu pfändende worden sind. Man muss daher annehmen, dass 11lC~t oder mit Arrest zu belegende Vermögensstück dem nur der Rekurrent, sondern auch Ernst Boeing über SIe Schuldner gehöre, zu begnügen. Zur Nachprüfung dieser verfügen kann, wie dies denn auch die Kantonalbank Behauptung auf ihre tatsächliche Richtigkeit sind sie in einem vom Rekurrenten selbst vor erster Instanz nicht berechtigt. Der Entscheid darüber ist ausschliess- eingelegten Schreiben an dessen An~al~ vom 23. Febr~ar lieh Sache des Richters im Widerspruchsverfahren, in 1914 ausdrücklich erklärt hat. Bei dIeser Sachlage 1st dem der Drittansprecher seine Rechte an dem Objekt aber die Annahme, dass dieselben Eigentum ~es. Ernst anzumelden und geltend zu machen hat. Ob es sich um Boeing seien, wenn nicht geradezu wahrschemhch, so Sachen handelt, die sich beim Schuldner selbst, oder um doch jedenfalls rechtlich keinesfalls ausgeschlossen~. so~­ solche, die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden, dern durchaus möglich, was nach dem Gesagten fur dIe macht dabei keinen Unterschied. Auch im letzteren Falle Zulassung ihrer Beschlagnahme und die Verweisun~ des kommt die Beurteilung der EigentumSfrage nur dem Rekurrenten auf das Widerspruchsverfahren ausreIcht. Richter (im Verfahren nach Art. 109 SchKG) zu und Inwiefern die vom letzteren nachträglich mit den Einga- kann der Vollzug der Pfändung oder des Arrestes nicht ben vom 28. und 29. April 1914 beigebrachten ergän- deshalb abgelehnt werden, weil das behauptete Eigentum zenden Zeugnisse der Kantonalbank dara~ etwas zu des Arrestschuldners nicht nachgewiesen oder glaubhaft ändern vermöchten, muss dahingestellt bleIben, da der gemacht sei. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen. von der Vorinstanz aus prozessualen Gründen verfügte wenn sich aus der Darstellung des Gläubigers selbst Ausschluss der genannten Beweismittel für das Bundes- ergibt, dass das streitige Vermögensstück unmöglich gericht verbindlich ist. Die Zulässigkeit der Geltend- dem Schuldner zustehen kann, wenn also die tatsächli- machung neuer Behauptungen und Bewei~mittel .vor der chen Anbringen, auf die er sich für das Eigentum des oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bestlUlmt SIch aus- Schuldners beruft, von vornherein rechtlich unge- schHesslich nach kantonalem Recht: eine Norm. des eignet sind, um dasselbe darzutun. Nur - wenn und Bundesrechts, die sich darauf bezöge, besteht ~lcht. soweit dies zutrifft, kann deshalb auch im vorliegenden- Wenn die Vorinstanz die Berücksichtigung der fraglIchen Falle dem Begehren um Aufhebung der Beschlagnahme- Urkunden mit der Begründung abgelehnt hat, dass das und Konkurskammer . N° 37. 221 220 Entlcheidungen der Schuldbetreibungs- bezügliche Beweisangebot, weil erst nach Ablauf der