fechtungsrecht und insbesondere die Bestimmung des Art. 288 SchKG beherrscht wird: dass der Schuldner, der seinen finanziellen Zusammenbruch herannahen sieht, nicht einzelne Gläubiger in der ihnen erkennbaren Absicht, sie auf Kosten der anderen besser zu stellen, frei soll befriedigen können. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird gut geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 1913 die Klage zugesprochen.