voraussehen konnten oder mussten, dass die natürliche Folge ihrer Handlung die Begünstigung der Beklagten zum Nachteil der anderen Gläubiger sein werde, gar nicht verlangt werden. Dass Wyss nach § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft zur Rückerstattung oder Sicherstellung der Frauengutsforderung der Beklagten verpflichtet war, vermag die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG nicht auszuschliessen. In der Praxis stellen sich ja die meisten anfechtbaren Rechtsgeschäfte lediglich als Erfüllungen obligatorischer Verpflichtungen dar. Trotzdem · sind sie, wenn die Voraussetzungen des Art. 288 zutreffen, anfechtbar. Denn das ist gerade der Gedanke, von dem das ganze An-