Dabei des Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Konkann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung der Gült kurs mit Bestimmtheit zu gewärtigen war. Dies war die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch auch der Grund, warum die Beklagte von ihrem Ehe- Barschaft oder anderweitige übliche Zahlungsmittel im manne Bezahlung ihrer Frauengutsforderung verlangte Sinne des Art. 287 Ziff. 2 SchKG zu erblicken sei, oder und Wyss ihr die Gült abtrat (vergl. die Zeugenaus- 208 Entscheidungen der Zivilkammern. sagen des Gemeindepräsidenten und des Gemeinde.. schreibers von Knutwil, sowie die Deposition des Gemeindeschreibers von Triengen).