Vorinstanz selber feststellt, war Wyss in jenem Zeitpunkte zahlungsunfähig. Nach dem Ergebnis des Zeugen- 2. - Zum gleichen Ergebnis führt auch die Anwen- beweises bestand seine Insolvenz schon seit dem Anfang dung der Grundsätze des Anfechtungsrechtes. Dabei des Jahres 1910 und zwar in dem Masse, dass der Konkann dahingestellt bleiben, ob in der Abtretung der Gült kurs mit Bestimmtheit zu gewärtigen war.