sass, der allein berechtigt w~r, ihn zu vertreten und für bigers auf Kosten der andern zur Folge haben werde ihn zu handeln, unter Ausschluss sogar der Vormund- (vergl. z. B. AS 27 S. 284/285, 33 11 S. 661). Hiervon schaftsbehörde selber. Unter diesen Umständen ist die ausgegangen kann über die Anfechtbarkeit der Zession Zession v om 14. Dezember 1910 wegen mangelnder vom 14. Dezember 1910 kein Zweifel bestehen. Wie die Handlungsfähigkeit des Zedenten rechtsunwirksam. Vorinstanz selber feststellt, war Wyss in jenem Zeitpunkte zahlungsunfähig.