Einmal weil nach dem Luzerner der Beweis, dass unter den besonderen Umständen, unter Vormundschaftsgesetz die Vormundschaft sbehörde aus denen das angefochtene Geschäft zustandegekommen ist, dem Gemeinderat und nicht bloss aus dem Gemeinde- der Schuldner und sein Gegenkontrahent normalerweise präsidenten und dem Gemeindeschreiber zusammenge- hätten voraussehen können oder müssen, dass nach dem setzt wird ; sodann weil Wyss am 14. Dezember 1910 gewöhnlichen Lauf der Dinge das zwischen ihnen abgeeinen Vormund in der Person des J osef Staffelbach be- schlossene Rechtsgeschäft die Begünstigung eines Gläu-