Daraus kann aber, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes selbst wenn angenommen werden wollte, sie hätten in nicht erforderlich, dass die Begünstigung vom Schuldner ihrer amtlichen Eigenschaft bei der Abfassung der Ab- geradezu bezweckt worden sei und der andere Teil datretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten ar- von Kenntnis gehabt habe. Es genügt vielmehr schon gumentiert werden.