Ergebnis des Zeugenbeweises nur, dass die Abtretung erlegte Rechtspflicht erfüllt habe. Diese Auffassung ist · vom Gemeindeschreiber- von Triengen in Gegenwart des unhaltbar. Für die Anwendbarkeit des Art. 288 SchKG ist Gemeindepräsidenten abgefasst wurde. Daraus kann aber, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtes selbst wenn angenommen werden wollte, sie hätten in nicht erforderlich, dass die Begünstigung vom Schuldner ihrer amtlichen Eigenschaft bei der Abfassung der Ab- geradezu bezweckt worden sei und der andere Teil datretung mitgewirkt, nicht im Sinne der Beklagten ar- von Kenntnis gehabt habe.