Die Vorinstanz ist zu einem andern wäre, d~s Abtretungsgeschäft doch zu Recht bestünde, Resultat gelangt, weil sie angenommen hat, dass die weil es unter Mitwirkung des Gemeinderates Triengen Begünstigungsabsicht des Wyss gegenüber seiner Frau als Vormundschaftsbehörde zustande gekommen sei. nicht nur nicht bewiesen, sondern ausgeschlossen sei, Vorerst ist nicht richtig, dass der Gemeinderat von weil er bei der Rückerstattung der Frauengutsforderung Triengen bei der Zession der Gült mitgewirkt und seine der Beklagten lediglich eine ihm durch § 18 des luzer- Zustimmung dazu gegeben habe.