Ebensowenig hält die sich habe. Denn welches auch die Lösung dieser Frage zweite Einwendung der Beklagten Stich, dass auch wenn wäre: die Zession ist jedenfalls auf Grund des Art. 288 der Augenblick der eigentlichen Abtretung massgebend SchKG anfechtbar. Die Vorinstanz ist zu einem andern wäre, d~s Abtretungsgeschäft doch zu Recht bestünde,